Nach § 151 Abs. 1 BewG sind u. a. Grundbesitzwerte und der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften gesondert festzustellen. Hierzu besteht gem. § 153 BewG eine Erklärungspflicht.

Bis 2022 konnte die Feststellungserklärung in Papierform abgegeben werden. Ab 2023 ist dies nur noch in Ausnahmefällen möglich.

Aufgrund der Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022 besteht ab 2023 eine Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Feststellungserklärung.

Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Finanzbehörde jedoch gestatten, die Feststellungserklärung weiterhin auf Vordrucken in Papierform beim Finanzamt einzureichen.

Eine solche unbillige Härte kann insbesondere dann vorliegen, wenn dem Erklärungspflichtigen nicht zuzumuten ist, die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung zu schaffen.

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