Verfahrensgang

AG Nürnberg (Aktenzeichen VI 2348/78)

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 13 T 257/80)

 

Gründe

I. 1. Am 6.5.1978 verstarb in ..., ihrem letzten Wohnsitz, die verwitwete Obstgroßhändlerin ... (Erblasserin). Sie hinterließ sechs Kinder (Beteiligte zu 1) bis 6), die als gesetzliche Erben in Betracht kommen.

Der Nachlaß besteht nach dem vom Beteiligten zu 1) eingereichten Nachlaßverzeichnis aus Bargeld, Sparguthaben, Bausparguthaben, Sparkassenbrief, Forderungen und Sterbegeldern im Gesamtbetrag von DM 54 396 sowie aus dem Anteil der Erblasserin am Betriebsvermögen der Firma ..., der mit minus DM 34 838 angegeben wurde (Bl. 17/18 d.A.). Die Bilanz der oHG zum 31.12.1977 (Bl. 21 bis 29 d.A.) weist Aktiva und Passiva (Verlust DM 149 813,84) von je DM 1 096 486,26, die Gewinn- und Verlustrechnung für 1977 (Bl. 30/31 d.A.) einen Aufwand und einen Ertrag von je DM 6 801 211,74 aus. Der Einheitswert des Betriebsvermögens war zum 1.1.1975 auf DM 286 000 (Bl. 21 d.A.) und zum 1.1.1977 auf DM 34 000,(Bl. 22 d.A.) festgesetzt worden.

2. Die Erblasserin und deren Sohn ... (Beteiligter zu 1) waren Gesellschafter der Firma ..., Obst- und Südfrüchtegroßhandel in ... und zwar seit 1.1.1971 je mit einem Anteil von 50 %. In einem Nachtrag vom 20.11.1963 zum Gesellschaftsvertrag vom 17.12.1935 war u.a. folgendes vereinbart worden:

Unter Ziffer 2:

"Im Falle des Todes der Gesellschafterin ... geht deren Anteil am Gesellschaftsvermögen einschließlich aller damit verbundenen Rechte und Pflichten, insbesondere dem Stimm-, Geschäftsführungs-, Entnahme- und Gewinnbezugsrecht, auf den Mitgesellschafter ... bzw. dessen Erben, soweit es sich um leibliche Nachkommen handelt, über.

Sind auf Grund gesetzlicher Erbfolge, durch Vertrag oder Testament weitere Erben und/oder Vermächtnisnehmer vorhanden, so haben diese keinen Anspruch auf Eintritt in die Gesellschaft und scheiden mit dem Todestag aus. Soweit solchen Erben und/oder Vermächtnisnehmern auf Grund Gesetz und/oder vertraglicher und/oder testamentarischer Verfügung ein Erb-, Pflichtteils- oder Vermächtnisanspruch zusteht, handelt es sich ausschließlich um einen geldmäßigen Anspruch, für dessen Festsetzung die Bestimmungen in Ziffer 5 maßgebend sind.

Besteht die Gesellschaft im Falle des Todes von Frau ... nur noch aus 2 Gesellschaftern, so gilt die vorstehende Regelung mit dem Recht, daß der Gesellschafter ... die Gesellschaft als Einzelfirma unter Beibehaltung des Firmennamens fortführt.

Unter Ziffer 5:

"Ein Auseinandersetzungsanspruch, der sich aus den Bestimmungen in den Ziffern 2 bis 4 ergibt, erfolgt eine Auszahlung nur in der Höhe des Kapitalkontos (des verflossenen Jahres), welches innerhalb von 5 Jahren ausbezahlt wird.

Ein Ansatz von immateriellen Werten (Firmenwert, Kundschaftswert, good will usw.) erfolgt nicht. Ebenso unterbleibt ein Ansatz für stille Reserven im Anlage- und Umlaufvermögen sowie bei den Verbindlichkeiten, Rückstellungen und Wertberichtigungen.

Entsteht ein Auseinandersetzungsanspruch im Laufe eines Geschäftsjahres, so ist für seine Berechnung jeweils die Bilanz auf den letzten, vorhergehenden 31. Dezember maßgebend. Ein wertanteiliger Ansatz für Gewinn oder Verlust des laufenden Jahres unterbleibt."

Die Erblasserin hinterließ ein von ihr eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes, am 12.12.1978 eröffnetes Testament ohne Datum, das folgenden Wortlaut hat (Bl. 11 d.A.):

"Mein letzter Wunsch ist auch daß ... wen sie nichts zuschulden komen immer in der Firma arbeiten, sie haben mir in den schlechtesten Tagen geholfen und sollen auch in besseren bei uns sein. Nach meinen Tode geht ab sofort mein gesamter Geschäftsanteil, und alles was in der Firma (ist) ist gehört ... Was außerhalb ist gehört meine Töchter zu gleichen Teilen. Persönliche Sachen gehören; ... die schö. Pole. ... Pelzmantel Perlen Kette, Anhänger m. Stein + Ring Moni, Muttergottes gehört auch ... meine Oringe + zwei schöne Nadeln, ... meine Pelzjacke, Und teilt Euch die andern Sachen schön miteinder, und Streitet nicht. Solte ... etwas zustoßen und ich bin nicht mehr da, fals sie kein Kind hat, so geht alles wieder zurück an ihre Schwestern.

Ich will noch ein paar Zeilen hinzu fügen mein Sohn ... hat seit seinem Vater seinen Tod nur für seine Spesen gearbeitet meinen Anteil auch mit, da hab ich noch ein Armband daß gehört der kleinen ... zum Andenken an mich ich bin ihre Patin

Lieber ... halte alles schön zusammen, und spare recht das du vorwärz komst. Du hast drei Kinder + die brauchen ihren Vater und der kleinen ... ihre Augen nicht!

Lebt Wohl auf Wiedersehn Euhre Mama!"

4. Der Beteiligte zu 1) beantragte am 12.12.1978 die Erteilung eines Erbscheins, in dem bezeugt werden soll, daß er auf Grund des Testaments die Erblasserin allein beerbt habe, da ihr Anteil am Betriebsvermögen der oHG jedenfalls zur Zeit der Testamentserrichtung den wesentlichsten Teil ihres Vermögens ausgemacht habe; zudem habe sie auch ihre Sparguthaben und Wertpapiere für Betriebsschulden verpfändet.

Die Beteiligte zu 2) beantr...

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