Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachteilsausgleich. Betriebsstilllegung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Verpflichtung zur Verhandlung über einen Interessenausgleich setzt eine hinreichend bestimmte, in Einzelheiten bereits absehbare Maßnahme voraus, deren Durchführung der Arbeitgeber anstrebt. Art und Umfang der Betriebsänderung müssen bereits bekannt sein.

 

Normenkette

BetrVG § 111 S. 1, § 113

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 23.06.2015; Aktenzeichen 22 Sa 61/14)

ArbG Freiburg i. Br. (Urteil vom 21.11.2014; Aktenzeichen 10 Ca 256/13)

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juni 2015 – 22 Sa 61/14 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

 

Gründe

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

 

Unterschriften

Schmidt, Treber, K. Schmidt, Hayen, Fritz

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11758681

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