BMF, 4.2.2014, IV D 3 - S 7327/07/10001

1 Anlage

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das „Merkblatt zur Umsatzbesteuerung grenzüberschreitender Personenbeförderungen mit Omnibussen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind” nach dem Stand 1.1.2014 neu herausgegeben (Anlage).

Dieses Schreiben ersetzt das Schreiben vom 15.12.2010, IV D 3 – S 7327/07/10001 (2010/0996751) –, mit dem das o.g. Merkblatt nach dem Stand 1.1.2011 herausgegeben wurde.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen – Steuern – Steuerarten – Umsatzsteuer – Merkblätter zum Herunterladen bereit.

 

Anlage

Merkblatt
zur Umsatzbesteuerung von grenzüberschreitenden
Personenbeförderungen mit Omnibussen, die nicht in der
Bundesrepublik Deutschland
zugelassen sind
 
– Stand: 1.1.2014 –
 
(BStBl 2014 I S.)
  Inhaltsübersicht Textziffer
    (Tz.)
     
I. Vorbemerkung 1 – 4
     
II. Begriffsbestimmungen 5 – 7
     
III. Personenbeförderungen mit nicht in der Bundesrepublik Deutschland straßenverkehrsrechtlich zugelassenen Omnibussen, die bei der Ein- oder Ausreise keine Drittlandsgrenze der Bundesrepublik Deutschland überqueren 8 – 16
     
  1. Anzeigepflicht 8 – 9
  2. Bescheinigungsverfahren 10 – 12
  3. Zuständiges Finanzamt 13
  4. Bemessungsgrundlage und Steuersatz 14
  5. Allgemeines Besteuerungsverfahren 15 – 19
  6. Folgen der Verletzung steuerlicher Pflichten 20
     
IV. Personenbeförderungen mit nicht in der Bundesrepublik Deutschland straßenverkehrsrechtlich zugelassenen Omnibussen, die bei der Ein- oder Ausreise eine Drittlandsgrenze der Bundesrepublik Deutschland (Grenze zwischen der Schweiz und Deutschland und an den Seehäfen) überqueren 21 – 28
     
  1. Linienverkehr 21
  2. Gelegenheitsverkehr 22 – 28
     
V. Ausnahmen von der Besteuerung als Personenbeförderung 29 – 32
     
VI. Ergänzende Auskünfte 33
     
Anlagen  
   
  I. Vorbemerkung
   
1 (1) Personenbeförderungen unterliegen in der Bundesrepublik Deutschland der Umsatzsteuer. Die Besteuerung dieser Leistungen ist europarechtlich durch die Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem – Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie – (bis 31.12.2006: Sechste Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern) vorgeschrieben.
   
2 (2) Personenbeförderungen mit Omnibussen unterliegen wie jede andere Leistung, die ein Unternehmer gegen Entgelt ausführt, der Umsatzsteuer (Ausnahmen siehe Tz. 29 bis 32). Dies gilt unabhängig davon, ob die Beförderung von einem inländischen oder ausländischen Unternehmer ausgeführt wird, ob inländische oder ausländische Fahrgäste befördert werden und ob die Fahrgäste Jugendliche oder Erwachsene/Senioren sind. Dies gilt sowohl für Personenbeförderungen im Linienverkehr als auch für Personenbeförderungen im Gelegenheitsverkehr (vgl. Tz. 5 und 6). Erstreckt sich eine Personenbeförderung sowohl auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als auch auf andere Gebiete, ist in der Bundesrepublik Deutschland nur die Beförderung auf der im Inland zurückgelegten Strecke steuerpflichtig.
   
3 (3) Für steuerpflichtige Personenbeförderungen ist grundsätzlich der leistende Unternehmer Steuerschuldner. Ist bei vor dem 1.10.2013 erbrachten Personenbeförderungen mit Omnibussen der leistende Unternehmer ein im Ausland ansässiger Unternehmer schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person ist. Die Vorschriften über die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers finden dabei keine Anwendung, wenn im Ausland ansässige Unternehmer im Inland u.a. Personenbeförderungen ausführen, die entweder der Beförderungseinzelbesteuerung (vgl. Tz. 22 bis 28) unterlegen haben oder mit Taxen durchgeführt wurden. Bei nach dem 30.9.2013 erbrachten Personenbeförderungen mit Omnibussen ist der leistende Unternehmer stets Steuerschuldner.
   
4 (4) Die Besteuerung erfolgt grundsätzlich im allgemeinen Besteuerungsverfahren bei einem Finanzamt (vgl. Tz. 13 bis 20). Die Beförderungseinzelbesteuerung an den Grenzen der Bundesrepublik Deutschland zu den nicht zur Europäischen Union gehörenden Staaten (Drittlandsgrenze, vgl. Tz. 7) wird dagegen beim Grenzübertritt durch eine Zolldienststelle durchgeführt (vgl. Tz. 22 bis 28).
   
  II. Begriffsbestimmungen
   
5 (1) Der Linienverkehr umfasst die regelmäßige Beförderung von Personen auf einer zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichteten und genehmigten Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- oder aussteigen können. Mitzuführen ist die Genehmigung für jede Teilstrecke der von der jeweiligen Linie zu befahrenden Staaten.
   
6 (2) Der Gelegenheitsverkehr umfasst die nicht dem Linienverkehr zuzuordnenden Verkehrsarten, also Ausflugsfa...

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