BMF, 24.11.2003, IV B 4 - S 2293 - 46/03

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur Anwendung des BMF-Schreibens vom 10.4.1984 (BStBl 1984 I S. 252) wie folgt Stellung genommen:

Infolge der Absenkung des allgemeinen Körperschaftsteuersatzes ab 1.1.2001 auf 25 % durch das Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung – Steuersenkungsgesetz (StSenkG) – vom 23.10.2000 (BStBl 2000 I S. 1428) kommt der Regelung in Tz. 8 des BMF-Schreibens vom 10.4.1984 für Körperschaften grundsätzlich keine Bedeutung mehr zu. Dies gilt jedoch wegen des mit dem Flutopfersolidaritätsgesetz vom 19.9.2002 (BGBl 2002 I S. 3651, BStBl 2002 I S. 865) eingeführten erhöhten Körperschaftsteuersatzes von 26,5 % nicht für den Veranlagungszeitraum 2003.

Obgleich der erhöhte Körperschaftsteuersatz nur für das Jahr 2003 gilt, wird das BMF-Schreiben aus Vereinfachungsgründen für die Körperschaftsteuer erst mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2004 aufgehoben.

 

Normenkette

KStG § 26 Abs. 6

EStG § 34c Abs. 5

 

Fundstellen

BStBl I, 2003, 747

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