Entscheidungsstichwort (Thema)

Erlaß einer einstweiligen Verfügung

 

Orientierungssatz

1. Der Betriebsrat hat keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Unterlassung von Maßnahmen zur Durchführung einer Betriebsänderung bis zum Abschluß der Verhandlung der Betriebsparteien über einen Interessenausgleich.

2. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Beschluß vom 22.02.1983 - 1 ABR 27/81, DB 1983 S 1926, ausgeführt, daß das Betriebsverfassungsgesetz keinen allgemeinen Anspruch des Betriebsrates gegen den Arbeitgeber auf Unterlassen von Handlungen, die gegen Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte des Betriebsrates verstoßen, kennt. Es verweist auf die abschließende Regelung der Unterlassungsansprüche des Betriebsrates wegen Verletzung seiner Beteiligungsrechte durch § 23 Abs 3 BetrVG. Dieser Rechtsauffassung schließt sich die Kammer an.

 

Normenkette

BetrVG §§ 112-113, 111, 85 Abs. 2

 

Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Betriebsparteien streiten um den Erlaß einer einstweiligen Verfügung, die der Antragsgegnerin untersagen soll, Maschinen aus dem Bereich der Vorfertigung zu veräußern sowie die Abteilungen Vorfertigung, Montage und Konstruktion durch Verpachtung aus ihrem Betrieb herauszulösen, bis zwischen dem Antragssteller und der Antragsgegnerin ein Interessenausgleich abschließend verhandelt worden ist.

Nach dem glaubhaft gemachten bzw. unstreitigen Sachverhalt sind bei der Antragsgegnerin zur Zeit 194 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Antragssteller ist der bei der Antragsgegnerin gewählte Betriebsrat. Bei der Antragsgegnerin bestehen eine Abteilung Vorfertigung, in der ca. 60 Arbeitnehmer, eine Abteilung Montage, in der ca. 30 Arbeitnehmer und eine Abteilung Konstruktion, in der ca. 20 Arbeitnehmer beschäftigt werden.

Die Antragsgegnerin hat die Absicht, die Abteilung Vorfertigung zu verpachten. Diese Absicht hat sie dem Vorsitzenden des Antragsstellers anläßlich einer Aussprache am 28.01.1994 mitgeteilt. Mit Schreiben vom 16.02.1994 hat die Antragsgegnerin dem Vorsitzenden des Antragsstellers über den beabsichtigten Beginn der Verpachtung ab 01.04.1994 informiert.

Am 26.01.1994 hat der Geschäftsführer der Antragsgegnerin dem Vorsitzenden des Antragsstellers mitgeteilt, daß zur Änderung der Betriebsorganisation ein Konzept erarbeitet wurde, das als Schwerpunkt Veränderungen in dem Bereich Vorfertigung vorsieht. Dieses Konzept ist dem Antragssteller trotz Einforderung bisher nicht vorgelegt worden. Der Geschäftsführer der Antragsgegnerin teilte weiterhin mit, daß beabsichtigt ist, aus dem Bereich Vorfertigung ca. 40 bis 50% der konventionellen Maschinen an eine Firma in China zu veräußern. Der Geschäftsführer der Antragsgegnerin hat dem Vorsitzenden des Antragsstellers in diesem Zusammenhang im weiteren mitgeteilt, die durch den Verkauf der Maschinen eintretende Kapazitätslücke durch höhere Auslastung der vorhandenen CNC-Technik (Drei-Schicht-System) und den Einsatz einer Laser-Schneidemaschine ausfüllen zu wollen. Inzwischen wurden mehrere Maschinen aus dem Bereich Vorfertigung verkauft. Die Antragsgegnerin hat auch die Verpachtung der Abteilung Konstruktion erwogen. Der Vorsitzende des Antragsstellers hat die Antragsgegnerin bereits am 26.01.1994 aufgefordert, mit dem Antragssteller in Verhandlungen über einen Interessenausgleich einzutreten. Solche Verhandlungen hat die Antragsgegnerin erst mit dem 24.02.1994 aufnehmen wollen.

Die Antragsgegnerin hat inzwischen für 15 Arbeitnehmer aus dem Bereich der Vorfertigung und für drei weitere Arbeitnehmer betriebsbedingte Kündigungen erklärt, nachdem sie den Betriebsrat zuvor über die beabsichtigten Kündigungen im einzelnen informiert hatte. Die Kündigungen sind den Arbeitnehmern zugegangen.

Die Kammer hat die Beteiligten am 24.02.1994 mündlich angehört. Im Ergebnis hat der Antragssteller beantragt, der Antragsgegnerin unter Androhung eines Zwangsgeldes, das einen Betrag von 20.000,00 DM nicht unterschreiten sollte, zu untersagen, Maschinen aus dem Bereich der Vorfertigung zu veräußern, bis zwischen dem Antragssteller und der Antragsgegnerin ein Interessenausgleich abschließend verhandelt worden ist sowie der Antragsgegnerin zu untersagen, durch Verpachtung der Abteilung Vorfertigung an Herrn Schulz sowie Verpachtung der Abteilungen Montage und Konstruktion, diese Abteilungen aus ihrem Betrieb herauszulösen, bis zwischen dem Antragssteller und der Antragsgegnerin ein Interessenausgleich abschließend verhandelt worden ist.

Im weiteren hat der Antragssteller ergänzend beantragt, der Antragsgegnerin ebenfalls unter Androhung eines Zwangsgeldes aufzugeben, alle Kaufverträge für die Maschinen aus dem Bereich Vorfertigung an den Vorsitzenden des Antragsstellers zu übergeben bzw. hilfsweise unter Androhung eines Zwangsgeldes der Antragsgegnerin aufzugeben, an den Vorsitzenden des Antragsstellers eine Liste aller Maschinen aus dem Bereich Vorfertigung zu übergeben aus der hervorgeht, welche Maschinen bereits verkauft wurden und welche Maschinen noch verkauft werden sollen.

Die A...

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