Dipl.-Finanzwirt (FH) Dieter Haderer
Rz. 914
Die bisherige Anlage R wurde in drei Anlagen aufgeteilt. Anlage R für Renten aus dem Inland, Anlage R-AUS für Renten aus ausländischen Versicherungen bzw. einem ausländischen Rentenvertrag und Anlage R-AV/bAV für Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen und aus der betrieblichen Altersversorgung.
In diese Anlagen sind nur die Daten zwingend einzutragen, die nicht elektronisch an die Finanzverwaltung gemeldet wurden (→ Tz 223).
Rz. 915
Renten und andere Leistungen gehören zu den wiederkehrenden Bezügen. Abhängig davon, wer sie zahlt und in welcher Form sie vorliegen, erfolgt eine unterschiedliche Besteuerung.
1.1 Abgrenzung der Einkunftsarten
Rz. 916
Werden Renten gezahlt, ist zu unterscheiden, ob sie vom früheren Arbeitgeber aufgrund eines früheren Dienstverhältnisses oder von einer anderen Person bzw. Einrichtung gezahlt werden.
Wiederkehrende Bezüge, die aufgrund eines früheren Dienstverhältnisses gezahlt werden, gehören zu den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit i. S. d. § 19 EStG. Dazu gehören insbesondere die Betriebsrente oder die Beamtenpension. Dabei ist zu prüfen, ob es sich um Versorgungsbezüge handelt, für die ein Versorgungsfreibetrag in Betracht kommt (→ Tz 625).
Wiederkehrende Bezüge sind als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 EStG zu erfassen, wenn sie nicht Ausfluss eines früheren Dienstverhältnisses sind und nicht zu anderen Einkunftsarten gehören oder steuerfrei sind. Sie dürfen bei wirtschaftlicher Betrachtung keine Kapitalrückzahlungen, z. B. Kaufpreisraten (fest vereinbarter, aber gestundeter Kaufpreis), darstellen. Die Besteuerung hängt davon ab, wie die Beiträge ursprünglich in der sog. Ansparphase steuerlich behandelt wurden.
Rz. 917
1.2 Steuerfreie Renten oder nichtsteuerbare Renten
Rz. 918
Nicht alle Renten unterliegen der Besteuerung. So sind z. B. folgende Renten oder Rentenanteile steuerfrei:
- Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft; § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG),
- Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 3 Nr. 1 Buchst. b EStG),
- Abfindungsbetrag einer Witwen- oder Witwerrente wegen Wiederheirat des Berechtigten (§ 107 SGB VI, § 3 Nr. 3 Buchst. a EStG),
- Renten, die an Wehrdienstbeschädigte oder Zivildienstbeschädigte oder deren Hinterbliebene gezahlt werden (Ausgleichszahlungen nach § 86 Bundesversorgungsgesetz; § 3 Nr. 6 EStG),
- Renten, aufgrund der gesetzlichen Vorschrift zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts (§ 3 Nr. 8 EStG),
- Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die an Verfolgte i. S. d. § 1 Bundesentschädigungsgesetz oder deren Hinterbliebene gezahlt werden (§ 3 Nr. 8a EStG),
- Renten, die wegen der Anrechnung von Kindererziehungszeiten an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 gezahlt werden (§§ 294 bis 299 SGB VI, § 3 Nr. 67 EStG). Aus Billigkeitsgründen gehören dazu auch Leistungen nach § 294a Satz 2 SGB VI für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1927, die am 18.5.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet und am 31.12.1991 keinen eigenen Anspruch auf Rente aus eigener Versicherung hatten.
- Schadensersatzrenten an unterhaltsberechtigte Personen nach § 844 Abs. 2 BGB wegen Tötung des Unterhaltsverpflichteten (BFH, Urteil v. 26.11.2008, X R 31/07, BFH/NV 2009 S. 470).
Nicht steuerbar sind Schmerzensgeldrenten. Diese fallen unter keine der sieben Einkunftsarten des Einkommensteuerrechts (BMF, Schreiben v. 15.7.2009, IV C 3 – S 2255/08/10012, BStBl 2009 I S. 836).