Rz. 486

[Steuerpflichtiger ist Versicherungsnehmer für andere Personen → Zeilen 28, 40 und 44, eZeilen 11, 41–43]

Der Steuerpflichtige kann grundsätzlich die Aufwendungen, die er als Versicherungsnehmer schuldet und geleistet hat, als Sonderausgabe abziehen. Beiträge für die eigene Person und die des Ehegatten sind in den Zeilen 11–28 einzutragen. Hat der Steuerpflichtige oder sein Ehegatte als Versicherungsnehmer entsprechende Beiträge für steuerlich zu berücksichtigenden Kinder, die selbst keine Einkünfte haben, getragen, sind diese auf der Anlage Kind in den Zeilen 31–34 einzutragen. Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge, die der Steuerpflichtige oder sein Ehegatte als Versicherungsnehmer für steuerlich nicht zu berücksichtige Kinder sowie für andere Personen, z. B. die eigene Mutter, aufgewendet, kann er als Versicherungsnehmer als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG abziehen und in die Zeilen 40–44 eintragen. Die steuerliche Identifikationsnummer dieser Personen muss mitgeteilt werden.

 

Rz. 487

Kind oder eine andere Person ist Versicherungsnehmer

In besonderen Fällen kommt die steuerliche Berücksichtigung entsprechender Aufwendungen für andere Personen zusätzlich in Betracht:

  • Kind, für das ein Anspruch auf Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld besteht.

    Ist das Kind Versicherungsnehmer, kann der Steuerpflichtige die Beiträge für die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung neben seinen eigenen Aufwendungen als Sonderausgaben abziehen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG), wenn er gegenüber dem Kind gesetzlich unterhaltsverpflichtet ist und dem Kind die Beiträge tatsächlich erstattet. Dies kann nach Auffassung des BFH nur im Wege des Barunterhalts und nicht des Naturalunterhalts (z. B. unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung geschehen (BFH, Urteil v. 13.3.2018, X R 25/15, BFH/NV 2018 S. 1313). Die Finanzverwaltung erkennt das BFH-Urteil hinsichtlich der Barerstattung nicht über den Einzelfall hinaus an. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist auch die Erstattung in Form von Sachunterhalt möglich (BMF, Schreiben v. 3.4.2019, IV C 3 – S 2221/10/10005:005, BStBl 2019 I S. 254).

    Die Eintragungen erfolgen in der Anlage Kind, Zeilen 35–40 (→ Tz 522).

  • Kind, für das kein Anspruch auf Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld besteht, oder andere Person (z. B. Mutter oder Vater des Steuerpflichtigen oder des Ehegatten).

    Zahlt der Steuerpflichtige die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung für einen Angehörigen, der nicht Kind i. S. d. EStG ist, liegen bei ihm keine Sonderausgaben i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG vor, da er diese nicht als Versicherungsnehmer schuldet. Kommt der Steuerpflichtige seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dieser Person nach, wird der Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG um die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG erhöht (→ Tz 548, → Tz 557). Dabei ist es nicht notwendig, dass die Beiträge tatsächlich vom Steuerpflichtigen geleistet oder erstattet wurden. Die Zahlung allgemeinen Unterhalts, auch in Form von Sachleistungen (z. B. Unterkunft und Verpflegung), ist ausreichend (R 33a.1 Abs. 5 EStR 2012).

 
Versicherungs­nehmer Stpfl. hat ­Anspruch auf ­Kindergeld/Kinderfreibetrag Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung Zusätzliche Kranken- und freiwillige Pflegeversicherung als Sonderausgabe Eintrag in ­Vordruck
Steuerpflichtiger/Ehegatte ja Steuerpflichtiger: Sonderausgabe § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG ­(Normalfall) ja

Anlage Kind

Zeilen 31–34
nein ja

Anlage Vorsorgeaufwand

Zeilen 40–50
Kind i. S. d. § 32 EStG ja Grundsätzlich ­Abzug beim Kind; kann das Kind den Abzug nicht nutzen, kann der Steuerpflichtige den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung geltend machen nein

Anlage Kind

Zeilen 35–40
Kind, das die Voraussetzungen des § 32 EStG nicht mehr erfüllt oder andere Person nein Steuerpflichtiger: Außergewöhnliche Belastungen Erhöhung Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen, § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG nein

Anlage Unterhalt

Zeilen 11–16
 

Rz. 488

  • Geschiedener oder dauernd getrennt lebender Ehegatte

    Wurden nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten gezahlt und hat dieser dem Sonderausgabenabzug zugestimmt (Realsplitting), kann der Steuerpflichtige (Unterhaltsverpflichteter) Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung für den unterstützten Ehegatten auch dann nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG als Vorsorgeaufwendungen abziehen, wenn er Versicherungsnehmer ist. Beim Steuerpflichtigen erhöht sich aber der Höchstbetrag für das Realsplitting. Dabei spielt es keine Rolle, von wem die Beiträge geleistet oder geschuldet werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG;.

    Liegt kein Fall des Realsplitting vor, weil die erforderliche Zustimmung fehlt, kann der Steuerpflichtige (Geber) die Beiträge al...

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