Rz. 1023

Personen oder Personenvereinigungen, die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit nach § 18 EStG erzielen, sind regelmäßig nicht buchführungspflichtig. Sie können damit als Gewinnermittlungsart die Einnahmenüberschussrechnung wählen. Allerdings besteht dieses Wahlrecht nicht mehr, wenn tatsächlich Bücher geführt und Abschlüsse gemacht werden (→ Tz 978 ff.).

Eine Personengesellschaft mit freiberuflichen Einkünften, die keine Bücher führen muss und auch nicht freiwillig Bücher führt, muss den Gewinn im Gesamthandsbereich und in den Sonderbereichen der einzelnen Gesellschafter einheitlich nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln.

Einzelheiten zur Einnahmenüberschussrechnung siehe Anlage EÜR (→ Tz 1037 ff.).

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