Rz. 498
Für Kinder gibt es eine Vielzahl von Steuervergünstigungen. Dazu zählen im Wesentlichen:
- Kindergeld oder Kinderfreibetrag und Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf des Kindes (→ Tz 517)
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (→ Tz 523)
- Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Ausbildung befindlichen, auswärtig untergebrachten Kindes bei den außergewöhnlichen Belastungen (→ Tz 528)
- Abzug von Schulgeldzahlung als Sonderausgaben (→ Tz 536)
- Übertragung des Pauschbetrags für behinderte Menschen für ein behindertes Kind bei den außergewöhnlichen Belastungen ()
- Abzug von Beiträgen zu einer Kranken- und Pflegepflichtversicherung für ein Kind als Sonderausgaben (→ Tz 522)
- Abzug von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben (→ Tz 542)
- geringere zumutbare Eigenbelastung bei den außergewöhnlichen Belastungen ()
- Kinderzulage für Beiträge in eine Riester-Versicherung ()
Rz. 499
Alle diese Steuervergünstigungen setzen voraus, dass das Kind nach § 32 Abs. 1–5 EStG steuerlich berücksichtigt werden kann.
Monatsprinzip für Tatbestände zur Kinderberücksichtigung beachten
Für alle Tatbestände zur Kinderberücksichtigung (z. B. Geburtsmonat, das Erreichen bestimmter Altersgrenzen, Abschluss einer Berufsausbildung), Kindergeld sowie für alle Kind abhängigen Freibeträge und Höchstbeträge gilt das Monatsprinzip. Die jeweils notwendigen Voraussetzungen müssen nur einen Tag im Monat vorliegen, um in den "Genuss" der Steuervergünstigung zu kommen (Anspruchsmonat).
Abzug als außergewöhnliche Belastungen bei nicht berücksichtigungsfähigem Kind
Aufwendungen für den Unterhalt, die Berufsausbildung oder Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge für ein nicht berücksichtigungsfähiges Kind sind u. U. als außergewöhnliche Belastungen (§ 33a Abs. 1 EStG) zu berücksichtigen (→ Tz 548).
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