Rz. 96

[Schulgeld → Zeilen 65–67]

Schulgeld ist abzugsfähig, wenn es sich um eine (Privat-)Schule in Deutschland, im EU- bzw. EWR-Ausland (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder eine deutsche Schule im Ausland handelt. Begünstigt sind nur Schulen, deren Schulabschluss in Deutschland anerkannt ist, sowie Einrichtungen, die auf einen anerkannten Schulabschluss vorbereiten (→ Tz 536). →Sonderausgaben

 

Rz. 97

[Behinderte Kinder → Zeilen 68–72]

Einzelheiten zu den Steuervergünstigungen für behinderte Menschen siehe Erläuterungen zur Anlage Außergewöhnliche Belastungen (Zeilen 4–9). →Behinderte Menschen

Die Übertragung der einem behinderten oder hinterbliebenen Kind zustehenden steuerlichen Vergünstigungen auf die Eltern ist dann möglich, wenn sich beim Kind die Vergünstigungen nicht auswirken, weil es keine oder nur geringe Einkünfte hat. Geschiedene, getrennt lebende oder unverheiratete Eltern können (notwendig ist ein gemeinsamer formloser Antrag mit Unterschrift) statt der üblichen hälftigen eine andere Verteilung des Pauschbetrags angeben (Zeile 72). Wurde der gesamte Kinderfreibetrag auf einen Elternteil übertragen, kann auch nur dieser Elternteil den Behindertenpauschbetrag des Kindes übertragen bekommen (vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 43, 47 der Anlage Kind).

 

Rz. 98

[Kinderbetreuungskosten → Zeilen 73-79]

Kosten für Betreuungsleistungen (Zeile 73, ohne Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Unterricht) für bei Ihnen berücksichtigungsfähige und in Ihrem Haushalt lebende Kinder (Zeilen 75–77) unter 14 Jahren bzw. behinderte Kinder sind als Sonderausgaben abzugsfähig. Werden die Eltern des Kindes nicht als Ehegatten zusammen veranlagt, kann nur der Elternteil die Kosten geltend machen, der sie getragen hat (Zeile 78). Die Angaben zum Haushalt der Elternteile (Zeilen 75–77) und zur Aufteilung der Kosten (Zeile 79) haben Bedeutung für den beim jeweiligen Elternteil abzugsfähigen Höchstbetrag (→ Tz 542). →Kinder

 

Checkliste Anlage Kind

 
Folgende Abzugsmöglichkeit geprüft? Vgl. Ausfüllhinweise zur Zeile!

Haben Sie für bei Ihnen berücksichtigungsfähige Kinder Kindergeld beantragt?

Stellt sich erst bei der Steuerveranlagung heraus, dass die Berücksichtigung möglich ist, können Sie nachträglich Kindergeld erstmals oder erneut beantragen (Zeile 6).

Ist Ihr volljähriges Kind erwerbstätig?

Eine Erwerbstätigkeit schließt eine Kinderberücksichtigung bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung nicht aus. Aber auch danach ist eine Erwerbstätigkeit des Kindes nicht immer steuerlich "schädlich" (Zeilen 21–25).

Hat Ihr Sohn die Altersgrenze (21 bzw. 25 Jahre) erreicht?

Prüfen Sie, ob eine Verlängerung der Berücksichtigungszeit möglich ist, weil in früheren Jahren der gesetzliche Grundwehr- oder Zivildienst geleistet wurde (Zeile 20).

Kann Ihr Kind nicht mehr berücksichtigt werden?

Kosten für Unterhalt und Berufsausbildung des Kindes können Sie u. U. als außergewöhnliche Belastungen geltend machen (Anlage Unterhalt, Zeile 37).

Sind für Ihr Kind Basiskranken- oder Pflegepflichtversicherungsbeiträge angefallen?

Diese können Sie als (eigene) Sonderausgaben abziehen (Zeilen 31–42), wenn Sie Versicherungsnehmer sind oder das Kind die Beiträge nicht steuerlich geltend macht. Der steuerliche Abzug bei den Eltern ist regelmäßig günstiger als beim Kind.

Kann das Kind beim anderen Elternteil nicht berücksichtigt werden, weil dieser ­verstorben ist, im Ausland lebt oder seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt?

Ihnen stehen die verdoppelten Freibeträge zu (Zeilen 13, 14, 43).

Sind Sie alleinerziehend?

Haben Sie daran gedacht, den Entlastungsbetrag zu beantragen (Zeilen 49–54)?

Ist Ihr volljähriges Kind während der Berufsausbildung auswärtig untergebracht?

Beantragen Sie den Ausbildungsfreibetrag (Zeilen 61 –64).

Hatten Sie Kosten für die Betreuung eines über 14 Jahre alten Kindes?

Dafür kommt eine Steuerermäßigung infrage (Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen, Zeile 5).

Ihr Kind besucht eine Privatschule?

Sie können Schulgeld (Zeile 65), Betreuungskosten (Zeilen 73 ff.) sowie Spenden (und ­Mitgliedsbeiträge) an die Schule oder den Schulförderverein (Anlage Sonderausgaben, Zeile 5) absetzen.

Haben Sie ein behindertes Kind?

Sie können den Pauschbetrag des Kindes übertragen bekommen (Zeilen 68–72).

Zusätzlich sind Fahrtkosten i. Z. m. behinderungsbedingten Fahrten bzw. Privatfahrten sowie eigene Pflege- und Betreuungskosten für das Kind abzugsfähig (Eintragung Anlage Außergewöhnliche Belastungen, Zeilen 13, 14, 16).

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