Rz. 915

Soweit nach einer Betriebsaufgabe (→ Tz 928 ff.) noch steuerrelevante Ereignisse eintreten, können diese zu nachträglichen Einkünften gem. § 24 Nr. 2i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 15 EStG führen. Die nachträglichen Einkünfte sind nicht mehr nach den Grundsätzen der Bilanzierung (§ 4 Abs. 1; § 5 EStG), sondern in sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 3 EStG (→ Tz 975 ff.) unter Berücksichtigung des Zu- und Abflussprinzips gem. § 11 EStG zu ermitteln (BFH, Urteil v. 23.2.2012, IV R 31/09, BFH/NV 2012 S. 1448). Dazu gehören auch Einkünfte eines Kassenzahnarztes aus der sog. erweiterten Honorarverteilung der KZV (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 28.2.2014, 5 K 183/11, EFG 2014 S. 1191).

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