Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes

2. § 50d wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 50d

Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§ 43b und 50g”.

b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "nach § 43b" durch die Angabe "nach §§ 43b, 50g" und die Angabe "des § 43b und" durch die Angabe "der §§ 43b und 50g sowie" ersetzt.

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: "(1a) Der nach Absatz 1 zu erstattende Betrag ist zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt 12 Monate nach Ablauf des Monats, in dem der Antrag auf Erstattung und alle für die Entscheidung erforderlichen Nachweise vorliegen, frühestens am Tag der Entrichtung der Steuer durch den Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütungen. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem der Freistellungsbescheid wirksam wird. Wird der Freistellungsbescheid aufgehoben, geändert oder nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern. § 233a Abs. 5 der Abgabenordnung gilt sinngemäß. Für die Höhe und Berechnung der Zinsen gilt § 238 der Abgabenordnung. Auf die Festsetzung der Zinsen ist § 239 der Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden. Die Vorschriften dieses Absatzes sind nicht anzuwenden, wenn der Steuerabzug keine abgeltende Wirkung hat (§ 50 Abs. 5)."

d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:

"In den Fällen der §§ 43b, 50a Abs. 4, § 50g kann der Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütungen den Steuerabzug nach Maßgabe von § 43b oder § 50g oder des Abkommens unterlassen oder nach einem niedrigeren Steuersatz vornehmen, wenn das Bundesamt für Finanzen dem Gläubiger auf Grund eines von ihm nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gestellten Antrags bescheinigt, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen (Freistellung im Steuerabzugsverfahren);".

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Die Freistellung kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt und von Auflagen oder Bedingungen abhängig gemacht werden."

cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

"Die Geltungsdauer der Bescheinigung nach Satz 1 beginnt frühestens an dem Tag, an dem der Antrag beim Bundesamt für Finanzen eingeht; sie beträgt mindestens ein Jahr und darf drei Jahre nicht überschreiten; der Gläubiger der Kapitalerträge oder der Vergütungen ist verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Freistellung unverzüglich dem Bundesamt für Finanzen mitzuteilen."

dd) Nach Satz 5 werden folgende Sätze angefügt:

"Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Die Frist beginnt mit der Vorlage aller für die Entscheidung erforderlichen Nachweise. Bestehende Anmeldeverpflichtungen bleiben unberührt."

Begründung – (Auszug)

Zu Nummer 2 (§ 50d)

Zu Buchstabe a (Überschrift)

Die Änderung der Überschrift bringt zum Ausdruck, dass § 50d nicht nur die Entlastung von Abzugsteuern aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen regelt, sondern auch die Entlastung, die aufgrund der § 43b und 50g beansprucht werden kann.

Zu Buchstabe b (Absatz 1 Satz 1)

Kann auf Einkünfte, die nach innerstaatlichem Recht einer Quellensteuer unterliegen, die Quellensteuer aufgrund von vorrangigem zwischenstaatlichem oder EU-Recht nicht oder nur in beschränktem Umfang erhoben werden, bleibt davon die Verpflichtung des Schuldners der Kapitalerträge oder Vergütungen zur Vornahme des Steuerabzugs unberührt. Dieser Grundsatz soll auch für Kapitalerträge und Vergütungen gelten, für die ein Anspruch auf Steuerentlastung nach § 50g besteht. Dem dient das Zitat des § 50g in Satz 1.

Zu Buchstabe c (Absatz 1a – neu)

Der neu eingefügte Absatz 1a regelt die Verzinsung der nach Absatz 1 auf Antrag zu erstattenden Beträge. Die Verzinsungspflicht ist in Artikel 1 Abs. 16 der Richtlinie 2003/49/EG vorgesehen. Hiernach hat der Quellenstaat die zu viel einbehaltene Quellensteuer grundsätzlich innerhalb eines Jahres nach Antragstellung und Beibringung der erforderlichen Nachweise zu erstatten. Wird diese Frist nicht eingehalten, hat das die Vergütungen empfangende Unternehmen Anspruch auf Verzinsung des zu erstattenden Steuerbetrags. Absatz 1a wird nicht auf Erstattungsansprüche begrenzt, auf die sich die Richtlinie 2003/49/EG erstreckt. Er soll vielmehr für alle in Absatz 1 genannten Erstattungsansprüche gelten. Der Zinslauf beginnt 12 Monate nach Ablauf des Monats, in dem der Erstattungsantrag gestellt und alle erforderlichen Nachweise erbracht worden sind, frühestens jedoch am Tag der Entrichtung der Steuer. Das Erfordernis der Beibringung aller erforderlichen Nachweise fußt auf allgemeinen Ermittlungsprinzipien und entspricht sachlich der Richtlinienregelung, wonach für den Fristbeginn auf den ordnungsmäßigen Erhalt des Antrags und der rechtfertigenden Angaben abgestellt wird, die der betreffende Staat billigerweise verlangen kann. Bei der Erstattung von deutschen Quellensteuern aufgrund des innerstaatlichen Rechts wird es sich vornehmlich um solche auf Lizenzgebühren handeln. Insoweit kommen als Nachweise im Wesentlichen die folgenden Unterlagen in Betra...

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