BMF, 22.01.1996, IV B 3 - S 2253 - 130/95

– TOP 15 der Sitzung ESt VIII/95 -

Der BFH hat mit Urteil vom 28. März 1995 (BStBl 1996 II S. 59) in Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 23. Februar 1988 (BStBl II S. 604) entschieden, die Vermietung einer Wohnung an ein unterhaltsberechtigtes Kind stelle keinen Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts i. S. von § 42 AO 1977 dar, wenn das Kind neben laufenden Unterhaltsleistungen über eigenes Kapitalvermögen verfüge, das ihm die Eltern geschenkt hätten, das in Höhe der voraussichtlichen Miete während der üblichen Studienzeit bemessen sei und aus dem es die Miete zahlen könne.

Nach Auffassung des BGH erfüllen die Eltern, anders als bei Entrichtung der Miete aus laufenden Unterhaltszahlungen, mit der Wohnungsüberlassung keinen gesetzlichen Anspruch des Kindes auf Unterhalt, weil die geschenkten Mittel dem Kind als eigenes Vermögen zuzurechnen seien. In dem Mietverhältnis mit dem unterhaltsberechtigten Kind liege daher ebensowenig ein Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts i. S. des § 42 AO wie in dem Fall, in dem das Kind aus den Erträgen des vom Vermieter geschenkten Kapitals während der voraussichtlichen Studiendauer seinen gesamten Lebensunterhalt und damit auch die Miete bestreiten könne (BFH-Urteil vom 23. Februar 1994 – BStBl II S. 694)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 28. März 1995 (BStBl 1996 II S. 59) wie folgt Stellung:

Ist die Geldschenkung so bemessen, daß die Mietzahlungen allein aus der Substanz des zugewendeten Kapitalvermögens bestritten werden können, ist die Vermietung einer Wohnung an das unterhaltsberechtigte Kind als rechtsmißbräuchliche Gestaltung i.S. des § 42 AO zu beurteilen. Die Eltern erfüllen mit der Geldschenkung den Unterhaltsanspruch des Kindes im voraus. Dieser Sachverhalt ist somit in gleicher Weise als rechtsmißbräuchliche Gestaltung i.S. des § 42 AO zu beurteilen wie laufende Unterhaltszahlungen, aus denen die Miete gezahlt wird (BFH-Urteil vom 23. Februar 1988 – BStBl II S. 604).

Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 28. März 1995 (BStBl 1996 II S. 59) sind deshalb über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

 

Normenkette

EStG § 21

 

Fundstellen

BStBl I, 1996, 37

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