Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1993

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.12.2002; Aktenzeichen IX R 35/99)

 

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid vom 18.01.1995 und die Einspruchsentscheidung vom 11.04.1996 werden dahin geändert, daß die festzusetzende Einkommensteuer auf 18.282 DM herabgesetzt wird.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

 

Tatbestand

Die Kläger sind Inhaber zweier Eigentumswohnungen. Eine der Wohnungen haben sie 1992 erworben und seit 01.01.1993 an ihren ledigen Sohn S. (geboren 1967) vermietet S. studierte im Streitjahr Informatik an der Universität … und hatte bis Ende 1992 im Haushalt der Eltern gewohnt. Der Mietvertrag für die 2-Zimmerwohnung vom 06.01.1993 sieht eine monatliche Miete von 546 DM und Abschlagszahlungen für Sammelheizung usw. von 120 DM vor. Über die Abschlagszahlungen sollte jährlich jeweils bis 30. Dezember abgerechnet werden. Die Miete mit Abschlagszahlungen i. H. von 666 DM hat S. monatlich von seinem Girokonto überwiesen. Über die Abschlagszahlungen wurde im März 1995 abgerechnet, nachdem die Abrechnung der Hausverwaltung im Herbst 1994 erfolgt und am 01.12.1994 von der Eigentümerversammlung gebilligt worden war.

S. hat von den Klägern im Streitjahr monatlich 700 DM Taschengeld (teilweise als Nachzahlung) auf sein Girokonto überwiesen erhalten. Dem Konto wurden ab 01.03.1993 auch monatlich 60 DM aus der Vermietung des zur Wohnung gehörigen Garagenstellplatzes gutgeschrieben. Im Streitjahr bezog S. zudem aus zwei Beschäftigungsverhältnissen Arbeitslohn. Aus dem einen erfolgten am 27.05.1993 und am 01.07.1993 Gutschriften am Girokonto i. H. v. 2.191 DM und von 1.556 DM. Aus dem anderen Arbeitsverhältnis als Kellner erhielt S. über das Jahr verteilt insgesamt 3.856 DM bar ausbezahlt; die Auszahlungstage sind nicht mehr feststellbar. Das Girokonto wies zum 01.01.1993 einen Stand von 3.330 DM, zum 31.12.1993 von 58 DM aus. Während des Streitjahres wurde es mit Sollbuchungen von insgesamt 18.475 DM belastet. Das Guthaben auf S. Sparbuch belief sich zum Jahresanfang auf 1.731 DM, zum Jahresende auf 2.751 DM.

In der Einkommensteuererklärung 1993 der Kläger ist ein (der Höhe nach unstrittiger) Verlust von 38.288 DM aus der an Bernd vermieteten Eigentumswohnung geltend gemacht. Er ist im Einkommensteuerbescheid vom 18.01.1995 nicht anerkannt. Der am 24.01.1995 eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg. In der Einspruchsentscheidung vom 11.04.1996 vertrat das Finanzamt die Auffassung, die eigenen Einnahmen S. hätten nicht ausgereicht, um die laufenden Mietzahlungen abzudecken. Das Mietverhältnis könne daher nicht anerkannt werden.

Am 02.05.1996 haben die Kläger Klage erhoben und vorgetragen:

Tatsächlich sei S. in der Lage gewesen, die Miete aus eigenen Mitteln zu entrichten. Seine Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit und Vermietung hätten 8.203 DM betragen. Dazu kämen monatliche Trinkgelder von ca. 30 DM aus der Kellnertätigkeit. Zu berücksichtigen seien auch die Kontostände des Girokontos und des Sparbuchs zum Jahresanfang. Sie stammten aus eigenverdienten Geldern. Die Mietzahlungen seien also nicht aus Unterhaltszahlungen bestritten worden.

Das Finanzamt ist der Auffassung, der Verlust aus Vermietung und Verpachtung sei nicht anzuerkennen S. habe ohne die Unterstützungsleistungen der Eltern die Miete nicht entrichten können. Denke man sich nämlich die Unterhaltszahlungen der Kläger weg, hätte das Girokonto S. wegen des neben den Mietzahlungen anfallenden sonstigen Unterhaltsbedarfs bereits Mitte des Jahres 1993 einen Negativbetrag ausgewiesen. Die Eigenmittel S. (auch die des Sparbuches) wären also zu diesem Zeitpunkt verbraucht gewesen, hätten die Eltern nicht Unterhaltszahlungen geleistet. Dies zeige, daß S. für die Mietzahlung nicht nur seine eigenen Mittel, sondern auch die Unterhaltszahlungen seiner Eltern eingesetzt habe. Damit stelle die Vermietung wirtschaftlich eine Unterhaltsgewährung dar. Das bestehende Mietverhältnis führe zu einer Steuerumgehung.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid vom 18.01.1995 und die Einspruchsentscheidung vom 11.04.1996 dahin zu ändern, daß der erklärte Verlust aus Vermietung und Verpachtung anerkannt wird.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Das Mietverhältnis ist im Streitfall wie unter fremden Dritten durchgeführt; eine Steuerumgehung (§ 42 AO) liegt nicht vor.

Mietverhältnisse zwischen nahen Angehörigen sind einkommensteuerrechtlich grundsätzlich anzuerkennen, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam wie unter fremden Dritten vereinbart und tatsächlich durchgeführt sind und außerdem keine Steuerumgehung i. S. des § 42 AO anzunehmen ist.

Eine Steuerumgehung kann nach der Rechtsprechung des BFH vorliegen, wenn ein Unterhaltsberechtigter eine Wohnung vom Unterhaltsverpflichteten angemietet hat und die Miete (wenigstens zum Teil) aus Unterhaltszahlungen entrichtet wird (vgl. BFH-Urteile vom 23.02.1988 IX R 157/84, BStBl. II 1988, Seite 604 und vom 14.06.198...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge