Der Ausspruch der Adoption und damit die Annahme des Kindes erfolgen durch Beschluss des Familiengerichts (§ 1752 Abs. 1 BGB). Der Beschluss ist unanfechtbar und unabänderlich (§ 197 Abs. 3 FamFG). Gegen den eine Annahme ablehnenden Beschluss hat der Antragsteller das Recht der Beschwerde (§§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 2 FamFG).

Stirbt das Kind während des Verfahrens, ist der Adoptionsantrag gegenstandslos. Dagegen kann nach dem Tod des Annehmenden die Adoption noch ausgesprochen werden, wenn der Annehmende den Antrag beim Gericht eingereicht oder den Notar mit der Einreichung betraut hatte (§ 1753 Abs. 2 BGB). In diesem Fall wird der Annahmebeschluss mit Zustellung an das Kind wirksam (§ 197 Abs. 2 FamFG). Allerdings besteht keine automatische Verfahrensbevollmächtigung des Urkundsnotars.[1]

 
Wichtig

Hat die beantragte Adoption auch steuerliche Gründe, sollte der Notar, der den Adoptionsantrag beurkundet, zur Einreichung beauftragt werden.[2] Damit kann auch beim Tod des Annehmenden noch mit steuerlicher Wirkung das Annahmeverhältnis begründet werden. Vorsorglich sollte jedoch ein Testament zu Gunsten des Adoptivkindes errichtet werden; falls die Adoption nicht erfolgt, erbt dann das Kind – mit Erbschaftsteuerbelastung – zumindest.

Die Adoption ist grundsätzlich geheim zu halten (§ 1758 BGB). Bereits ab Einwilligung der Eltern in die Adoption gilt ein Offenbarungs- und Ausforschungsverbot hinsichtlich der Adoptionsumstände. Die Tatsache der Adoption ergibt sich nach Ausspruch nur aus dem Eintrag im Geburtenregister, nicht aber aus der Geburtsurkunde. In dieser sind nur die rechtlichen Eltern, also die Adoptiveltern enthalten. Eine Einsichtnahme in den Geburtseintrag im Register hat im Falle der Adoption nur ein beschränkter Personenkreis, nämlich die Annehmenden, deren Eltern, die gesetzlichen Vertreter des Kindes und das über 16 Jahre alte Kind selbst (§ 63 Abs. 1, Satz 1, Abs. 3 PStG). Unbeteiligten Personen ist die Einsichtnahme in die Gerichtsakte des Adoptionsverfahrens zu versagen, § 13 Abs. 2 Satz 2 FamFG.[3] Dadurch soll die Suche nach dem adoptierten Kind vermieden werden.

 
Wichtig

Ein adoptiertes Kind hat ab vollendetem 16. Lebensjahr ein Recht auf Einsicht in seinen Geburtseintrag und auf Erteilung eines beglaubigten Registerauszugs (§ 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 PStG). Die Adoptionsakten sind 100 Jahre aufzubewahren, § 9b AdVermiG.

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