Artikel 40 steht dem geltenden Recht nicht entgegen, das für folgende Waren gilt:

 

a)

von Reisenden mitgeführte Waren;

 

b)

Waren, die ohne Gestellung in ein Zollverfahren übergeführt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Kanzlei-Edition. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge