1 Amtliche Begründung (Auszug) vom 19.3.1981 – BT-Drs. 9/251

 

Rz. 1

Zu § 12

Die Vorschrift dient dem Zweck, die Besteuerung solcher Erwerbe zu erleichtern, bei denen die genaue Ermittlung der nach § 8 maßgebenden Bemessungsgrundlage Schwierigkeiten bereiten würde. Pauschalierungen aufgrund dieser Vorschrift dürfen nicht zu einer Ungleichmäßigkeit der Besteuerung führen. Beides wird durch die Anfügung des zweiten Halbsatzes klargestellt. Außerdem wird berücksichtigt, daß Zuschläge zur Grunderwerbsteuer künftig nicht mehr erhoben werden.

2 Pauschalierung im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen

 

Rz. 2

Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens und unter der Voraussetzung einer nicht wesentlichen Änderung des steuerlichen Ergebnisses kann von der genauen Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach §§ 810 GrEStG abgesehen und diese nach § 162 AO geschätzt werden, wenn der Steuerpflichtige hierzu sein Einvernehmen erklärt (eingehend zur Möglichkeit des Steuerpflichtigen, gemäß § 12 GrEStG im Rahmen der Steuerfestsetzung Vereinbarungen mit dem Finanzamt zu treffen Siepmann, UVR 1991, 299). Einvernehmen bedeutet in diesem Zusammenhang nicht nur die vorherige Zustimmung (= Einwilligung im zivilrechtlichen Sinne, vgl. § 183 BGB), sondern sinnvollerweise auch die nachträgliche Einverständniserklärung zur Pauschalierung, z. B. wenn im Steuerermittlungsverfahren Schwierigkeiten bei der Ermittlung der genauen Bemessungsgrundlage auftreten (a. A. Hofmann, Grunderwerbsteuergesetz, § 12 Rz. 2).

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