BMF, 19.05.1999, IV C 6 - S 2770 - 13/99

Die Beurteilung von Einzelfällen liegt in der Zuständigkeit der jeweiligen Landesfinanzbehörden. Allgemein wird zu der in einer Anfrage vorgetragenen Problematik wie folgt Stellung genommen:

In Rdn. Org. 05 des Einführungsschreibens vom 25.3.1998 (BStBl 1998 I S. 268) zum UmwStG wird u.a. ausgeführt, daß für die Wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung die Rückwirkungsfiktion des § 2 Abs. 1 und § 20 Abs. 8 UmwStG nicht gelten. Beide Eingliederungsvoraussetzungen können als tatsächliche Vorgänge nicht rückbezogen werden.

Werden die künftigen Organgesellschaften erst durch die Umstrukturierung geschaffen, kommt als frühestmöglicher Zeitpunkt für ein steuerlich anzuerkennendes Organschaftsverhältnis daher der Zeitpunkt des zivilrechtlichen Entstehens der künftigen Organgesellschaften (Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister) in Betracht. Erst ab diesem Zeitpunkt könnten die betreffenden Eingliederungsvoraussetzungen zum Organträger tatsächlich erfüllt werden.

 

Normenkette

UmwStG § 2 Abs. 1

UmwStG § 20 Abs. 8

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