FinMin Saarland, 20.5.2003, B/5 - 2 - 99/2003 - S 3839

Nach § 27 Abs. 3 ErbStG darf die Steuerermäßigung bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens den Betrag nicht überschreiten, der sich bei Anwendung des maßgebenden Ermäßigungssatzes nach § 27 Abs. 1 ErbStG auf die Steuer ergibt, die der Vorerwerber für den Erwerb desselben Vermögens entrichtet hat. Zu der Frage, wie diese Begrenzung zu berücksichtigen ist, wenn das begünstigte Vermögen beim nachfolgenden Erwerb mehreren Erwerbern anfällt, vertreten die für die Erbschaftsteuer zuständigen Vertreter der obersten Finanzbehörden der Länder folgende Auffassung:

Die Summe der Ermäßigungsbeträge der einzelnen Erwerber nach Absatz 1 darf nicht höher sein als der sich nach Absatz 3 ergebende Höchstbetrag. Ist dies der Fall, ist der Höchstbetrag der Ermäßigung auf die einzelnen Erwerber entsprechend ihrem jeweiligen Anteil am mehrfach erworbenen Vermögen zu verteilen.

Zur Verdeutlichung dient folgendes vereinfachtes Beispiel (ohne Berücksichtigung von Erbfallkosten):

Beim Tod des M zu Beginn des Jahres 2003 geht ein Wertpapierdepot im Stichtagswert von 1.000.000 Euro auf die Ehefrau E über. Im gleichen Jahr stirbt E und wird von den Kindern K1 und K2 zu je 1/2 beerbt. Der Wert des Depots beträgt unverändert 1.000.000 Euro.

Besteuerung der E

Erwerb 1.000.000 EUR  
Persönlicher Freibetrag - 307.000 EUR  
Versorgungsfreibetrag - 256.000 EUR  
steuerpflichtiger Erwerb 437.000 EUR  
Steuer 15 % 65.550 EUR  

Besteuerung der K1 / K2

Erwerb jeweils 500.000 EUR  
Persönlicher Freibetrag - 205.000 EUR  
steuerpflichtiger Erwerb 295.000 EUR  
Steuer 15 % 44.250 EUR  

Da die Steuer in vollem Umfang auf das mehrfach erworbene Vermögen entfällt, ergibt sich jeweils ein Ermäßigungsbetrag nach § 27 Abs. 1 und 2 ErbStG in Höhe von 50 % von 44.250 Euro = 22.125 Euro und eine Summe der Ermäßigungsbeträge von 44.250 Euro.

Als Höchstbetrag der Steuerermäßigung nach § 27 Abs. 3 ErbStG errechnet sich ein Betrag von 50 % von 64.550 Euro = 32.775 Euro.

Die Steuerermäßigung ist demnach für K1 und K2 jeweils auf 1/2 von 32.775 Euro = 16.388 Euro (aufgerundet) begrenzt.

 

Normenkette

ErbStG § 27

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