FinMin Sachsen, 18.06.2003, 35 - S 3839 - 1/7 - 29807

Nach § 27 Abs. 3 ErbStG darf die Steuerermäßigung bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens den Betrag nicht überschreiten, der sich bei Anwendung des maßgebenden Ermäßigungssatzes nach § 27 Abs. 1 ErbStG auf die Steuer ergibt, die der Vorerwerber für den Erwerb desselben Vermögens entrichtet hat. Wenn das begünstigte Vermögen beim nachfolgenden Erwerb mehreren Erben anfällt, darf die Summe der Ermäßigungsbeträge der einzelnen Erwerber nach § 27 Abs. 1 ErbStG nicht höher sein als der sich nach § 27 Abs. 3 ErbStG ergebende Höchstbetrag. Ist dies der Fall, ist der Höchstbetrag der Ermäßigung auf die einzelnen Erwerber entsprechend ihrem jeweiligen Anteil am mehrfach erworbenen Vermögen zu teilen.

Beispiel (ohne Berücksichtigung von Erbfallkosten)

Beim Tod des M zu Beginn des Jahres 2003 geht ein Wertpapierdepot im Stichtagswert von 1.000.000 Euro auf die Ehefrau E über. Im gleichen Jahr stirbt E und wird von den Kindern K1 und K2 zu je ½ beerbt. Der Wert des Depots beträgt unverändert 1.000.000 Euro.

Besteuerung des E:

Erwerb 1.000.000 Euro
persönlicher Freibetrag - 307.000 Euro
Versorgungsfreibetrag - 256.000 Euro
steuerpflichtiger Erwerb 437.000 Euro
Steuer 15 v. H. 65.550 Euro

Besteuerung der K1/K2

Erwerb jeweils 500.000 Euro
persönlicher Freibetrag - 205.000 Euro
steuerpflichtiger Erwerb 295.000 Euro
Steuer 15 v. H. 44.250 Euro

Berechnung der Ermäßigung nach § 27 ErbStG für K1/K2

Da die Steuer in vollem Umfang auf das mehrfach erworbene Vermögen entfällt, ergibt sich jeweils ein Ermäßigungsbetrag nach § 27 Abs. 1 und 2 ErbStG in Höhe von 50 v. H. von 44.250 Euro = 22.125 Euro und eine Summe der Ermäßigungsbeträge von 44.240 Euro.

Als Höchstbetrag der Steuerermäßigung nach § 27 Abs. 3 ErbStG errechnet sich ein Betrag von 50 v. H. von 65.550 = 32.775 Euro.

Die Steuerermäßigung ist demnach für K1 und K2 jeweils auf ½ von 32.775 Euro = 16.338 Euro (aufgerundet) begrenzt.

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder.

Ich bitte, die für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzämter entsprechend zu unterrichten.

Der Erlass wurde mit Verfügung vom 10.07.2003, S 3839-1/2-St 23 den Finanzämtern bekanntgegeben.

 

Normenkette

ErbStG § 27

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