Rz. 165

Die Bemessungsgrundlage für entgeltliche Leistungen[1] ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Leistende vom Empfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen. Eine Subvention muss, um Teil der Bemessungsgrundlage zu sein, von einem Dritten für den jeweiligen Umsatz und an den Lieferer bzw. Dienstleistungserbringer gezahlt werden. Nach ständiger EuGH-Rechtsprechung stellt die Gegenleistung den subjektiven, im konkreten Fall tatsächlich erhaltenen Wert und nicht einen nach objektiven Maßstäben geschätzten Wert dar.[2] Die Bemessungsgrundlage für die Lieferung einer Sachprämie für die Vermittlung eines neuen Kunden umfasst außer dem Einkaufspreis für diese Prämie auch die Versandkosten, wenn diese von demjenigen getragen werden, der die Prämie liefert.[3]

 

Rz. 166

Wenn ein Abbruchunternehmen vertraglich verpflichtet ist, Abbrucharbeiten durchzuführen, und, soweit der Abbruchabfall Metallschrott enthält, diesen weiterverkaufen darf, wird eine Dienstleistung gegen Entgelt erbracht, nämlich die Abbrucharbeiten, und darüber hinaus eine Lieferung gegen Entgelt, nämlich die Lieferung des Metallschrotts, wenn der Erwerber, d. h. das Abbruchunternehmen, dieser Lieferung einen Wert beimisst, den er bei der Festlegung des Preises, zu dem er die Abbrucharbeiten anbietet, berücksichtigt, wobei diese Lieferung allerdings nur dann der MwSt unterliegt, wenn sie von einem Unternehmer als solchem erbracht wird. Die Bemessungsgrundlage der Abbruchleistung ist der von dem Kunden tatsächlich gezahlte Preis sowie der Wert, den das Abbruchunternehmen dem Rücklaufschrott beimisst, wie er in dem Betrag zum Ausdruck kommt, um den der in Rechnung gestellte Preis der Abbruchleistung herabgesetzt wird. Die Menge und der Wert des in dem Abbruchabfall möglicherweise enthaltenen Metallschrotts muss im Abbruchvertrag nicht vereinbart worden sein. Die Bemessungsgrundlage der Lieferung des Demontageobjekts entspricht dem für dieses Objekt tatsächlich gezahlten Kaufpreis und dem Betrag, der dem Faktor entspricht, um den der Erwerber den angebotenen Kaufpreis (aufgrund seiner Demontageleistung) herabsetzt. Die Kosten der Demontage- und Entsorgungsarbeiten müssen nicht zwischen den Parteien vereinbart werden und der Verkäufer muss den Betrag der Kosten der Demontageleistung, die bei der Festlegung des angebotenen Kaufpreises berücksichtigt werden, nicht kennen.[4]

 

Rz. 167

Art. 73a MwStSystRL regelt – unbeschadet des Art. 73 MwStSystRL, d. h. der Grundregel zur Besteuerungsgrundlage – die Bemessungsgrundlage bei Umsätzen, die gegen die Einlösung eines Mehrzweckgutscheins erbracht werden. Art. 73a 1. Halbs. MwStSystRL stellt klar, dass die Bemessungsgrundlage bei diesen Umsätzen grds. dem Betrag entspricht, den der Käufer des Gutscheins für den Gutschein gezahlt hat. In Fällen, in denen keine Informationen über diesen Betrag vorliegen (und nur in diesen Fällen), wird auf den auf dem Gutschein selbst oder in den damit zusammenhängenden Unterlagen angegebenen Geldwert abgestellt. Die Bemessungsgrundlage ist ein Betrag jeweils abzüglich der MwSt, die auf den Umsatz, der gegen die Einlösung des Gutscheins bewirkt wird, entfällt. Wird ein Mehrzweckgutschein nur teilweise als Gegenleistung für einen Umsatz (Lieferung oder Dienstleistung) verwendet, entspricht die Bemessungsgrundlage des Umsatzes hinsichtlich des eingelösten Gutscheins dem entsprechenden Teil der Gegenleistung oder des Geldwerts, abzüglich des Betrags der auf den Umsatz erhobenen MwSt. Die Sonderbestimmung der Bemessungsgrundlage gilt nicht in den Fällen, in denen ein Mehrzweckgutschein nicht während seiner Gültigkeitsdauer vom Endverbraucher eingelöst wird und der Verkäufer (des Gutscheins) die für diesen Gutschein erhaltene Gegenleistung einbehält. In diesen Fällen richtet sich die Besteuerungsgrundlage des späteren Umsatzes nach den allgemeinen Regelungen, d. h. es kommt darauf an, was der Leistungsempfänger für diesen Umsatz bezahlt (ungeachtet dessen, dass er bereits einen Geldbetrag für den Gutschein aufgewendet hatte).

 

Rz. 168

Nach Art. 78 Buchst. a MwStSystRL ist die MwSt nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die in Art. 73 MwStSystRL enthaltene Regelung, dass die Bemessungsgrundlage der für einen Umsatz vom leistenden Unternehmer tatsächlich erhaltenen Gegenleistung entspricht, ist dahingehend anzuwenden, dass nur der Endverbraucher durch das Mehrwertsteuersystem belastet werden soll. Demzufolge hätte die Gleichsetzung des vereinbarten Preises mit der Bemessungsgrundlage, d. h. ohne Abzug der MwSt, zur Folge, dass die MwSt den leistenden Unternehmer belasten würde. Dies verstößt gegen den Grundsatz, dass die MwSt eine Verbrauchsteuer darstellt, die vom Endverbraucher zu tragen ist. Die Berücksichtigung der MwSt in der Bemessungsgrundlage würde auch gegen den Grundsatz verstoßen, wonach der Fiskus keine MwSt erheben kann, die den MwSt-Betrag, der vom ...

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