Rz. 30

Bei der Pflicht der Beteiligten zur Bezeichnung des Gegenstands und der zu beweisenden Tatsachen nach § 371 Abs. 1 S. 1 ZPO handelt es sich um eine Sollvorschrift. Auch ohne entsprechende Angaben der Beteiligten hat das Gericht von sich aus Beweis durch Augenschein zu erheben. Soll eine Augenscheinseinnahme auf Anregung der Beteiligten durchgeführt werden, müssen diese den in Augenschein zu nehmenden Gegenstand bezeichnen[1]. § 371 Abs. 2 ZPO ergänzt § 85 S. 2 FGO. Verletzen die Beteiligten ihre Mitwirkungspflichten, kann das bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden[2].

 

Rz. 31

Das Gericht kann bei der Augenscheinseinnahme gem. § 372 ZPO Sachverständige zuziehen und die Beweisaufnahme auf den verordneten Richter, ohne die Einschränkungen des § 375 ZPO, übertragen.

 

Rz. 32

§ 371a ZPO ist im finanzgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar. § 372a ZPO hat für das finanzgerichtliche Verfahren keine Bedeutung[3].

[3] Stiepel, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 82 FGO Rz. 61 m.w.N.

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