Rz. 14

Nach § 155 S. 1 FGO i. V. m. § 269 Abs. 2 S. 2 ZPO hat die Rücknahmeerklärung, sofern sie nicht während einer mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes zu erfolgen und bedarf demgemäß grds. der Schriftform.[1] Sie kann aber auch mündlich zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und in der mündlichen Verhandlung vor dem FG oder in einer anderen Verhandlung vor dem Einzelrichter/Berichterstatter, die dem Protokollzwang unterliegt (Rz. 13), erklärt werden.[2]

 

Rz. 15

Die Schriftform erfordert grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift des Klägers oder seines Bevollmächtigten.[3] Insoweit muss auch die Rücknahmeerklärung per Fax erkennbar eigenhändig unterschrieben worden sein.[4] Hierdurch soll einerseits der Unterzeichnende die Übernahme der Verantwortung für den Schriftsatz bekunden[5] und anderseits sicherstellen, dass es sich bei der Erklärung nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass sie mit Wissen und Wollen des Handelnden dem Gericht zugeleitet worden ist.[6]

 

Rz. 16

Von dem Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift konnte – wie für die Klageerhebung[7] – bisher abgesehen werden, wenn der Schriftsatz durch moderne Kommunikationsmittel übermittelt wurde, bei denen eine eigenhändige Unterschrift nicht möglich war, und wenn sich aus dem Schriftsatz i. V. m. den ihn begleitenden Umständen keine Zweifel über den Aussteller und seinen Willen ergab, das Dokument in den Rechtsverkehr zu bringen.[8] Nunmehr gelten für die Übermittlung von Rücknahmeerklärungen in elektronischer Form allerdings die Regelungen des § 52a FGO. Hiernach sind elektronische Dokumente entweder mit einer qualifiziert elektronischen Signatur oder auf einem sicheren Übertragungsweg beim Gericht einzureichen.[9]

 

Rz. 17

Eine wirksame Rücknahme liegt dagegen nicht vor, wenn ein Richter oder ein anderer Angehöriger des Gerichts bloß einen Aktenvermerk über eine ihm gegenüber (fern)mündlich abgegebene Erklärung gefertigt hat.[10]

Rz. 18 einstweilen frei

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