Rz. 114

Die Vertretungsbefugnis besteht nach § 62 Abs. 4 S. 3 FGO nur für Personen und Gesellschaften i. S. v. § 62 Abs. 2 S. 1 FGO bzw. § 3 Nr. 1 StBerG (Rz. 116), nicht aber für die in § 62 Abs. 2 S. 2 FGO genannten Personen[1]. Demgemäß gehört ein "Belasting Adviseur" nach niederländischem Recht nicht zu den genannten Personen[2]. Die Postulationsfähigkeit der vor dem BFH handelnden Person kann nicht durch Auftreten als "Judge of …" und Repräsentant eines "… Court of Appeals" und mit dem Hinweis auf das Vier-Mächte-Statut für Berlin und Deutschland als Ganzes begründet werden[3].

Solche Bevollmächtigte sind jedoch dann vor dem BFH vertretungsfähig, wenn sie im dokumentierten Einvernehmen mit einer vor dem BFH vertretungsfähigen Person handeln[4].

 

Rz. 115

Die Vertretungsfähigkeit vor dem BFH und die erforderliche Postulationsfähigkeit besitzen danach nur Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer (Rz. 43).

Rechtsbeistände besitzen keine Vertretungsfähigkeit vor dem BFH, selbst wenn sie Mitglied der Rechtsanwaltskammer sind[5].

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