Rz. 85

§ 62 Abs. 3 FGO, wortgleich mit § 79 Abs. 3 ZPO, verpflichtet das Gericht, Bevollmächtigte, die nicht zum Kreis der Vertretungsbefugten gem. § 62 Abs. 2 FGO gehören (Rz. 42), aus dem Verfahren durch Zurückweisung auszuschließen.

Die Regelung ist abschließend, weitere Zurückweisungsgründe bestehen nicht.

 

Rz. 86

Die Zurückweisung (Rz. 94) bewirkt den Verlust der Postulationsfähigkeit des Bevollmächtigten und hat demgemäß zur Folge, dass der zurückgewiesene Bevollmächtigte keine rechtswirksamen Prozesshandlungen mehr vornehmen kann[1]. Der Verlust tritt mit der Bekanntgabe des Zurückweisungsbeschlusses (Rz. 94), vor dessen Bekanntgabe vorgenommene Prozesshandlungen sind wirksam[2].

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