Rz. 20

§ 127 FGO findet – ebenso wie § 68 FGO – im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entsprechende Anwendung.[1] Voraussetzung ist, dass die Beschwerde zulässig ist.[2] Ergeht während des Beschwerdeverfahrens ein Änderungsbescheid, wird dieser nach § 68 FGO ohne Antragstellung Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.[3] In entsprechender Anwendung des § 127 FGO hat der BFH auch im Beschwerdeverfahren die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen, um dem Beschwerdeführer bezüglich der durch den Änderungsbescheid neu aufgeworfenen Rechtsfragen keine Instanz zu nehmen und um das Revisionsverfahren zu vermeiden, wenn bereits im Beschwerdeverfahren die Notwendigkeit weiterer tatsächlicher Feststellungen aufgrund des Änderungsbescheids erkennbar ist.[4]

Die Aufhebung des FG-Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das FG kommt allerdings nicht in Betracht, wenn die Beschwerde unzulässig ist. Denn dann ist der während des Beschwerdeverfahrens ergangene Änderungsbescheid nicht nach § 68 FGO Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden.[5] Bei einem verbösernden – streitigen – Änderungsbescheid ist stets zurückzuverweisen, da die rechtliche Beurteilung im Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren nicht vorweggenommen werden kann.[6]

 

Rz. 21

Eine Aufhebung des FG-Urteils mit Zurückverweisung entfällt jedoch, wenn der Änderungsbescheid keine zusätzliche Belastung aufweist oder diese nicht streitig ist.[7]

Liegt ein Verfahrensmangel vor, kann dahinstehen, ob die Zurückverweisung auf § 116 Abs. 6 FGO oder auf § 121 FGO analog beruht.[8]

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