Rz. 14
Die Revision ist binnen eines Monats vom Beginn der Frist (Rz. 15ff.) einzulegen. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist, die – anders als die Revisionsbegründungsfrist (vgl. Rz. 29) – nicht verlängert werden kann. Mit der Versäumung der Frist geht die Befugnis, Revision einzulegen, verloren. Unter den Voraussetzungen des § 56 FGO (schuldlose Verhinderung an der Fristwahrung) ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Bei Revisionszulassung durch den BFH und automatischer Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens als Revisionsverfahren nach § 116 Abs. 7 FGO läuft für den Beschwerdeführer nur die einmonatige Begründungsfrist nach § 120 Abs. 2 S. 1 FGO, keine Einlegungsfrist. Wegen der Fortführung als Revisionsverfahren ist eine gesonderte Einlegung durch den Beschwerdeführer nicht erforderlich. Für die übrigen Beteiligten gelten unverändert die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist.
Die Frist berechnet sich nach § 54 FGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB. Der Tag der Zustellung des Urteils bzw. des Beschlusses über die Revisionszulassung wird nicht mitgerechnet. Dass der für den Beginn einer Frist maßgebliche Tag bei der Bemessung der Monatsfrist "nicht mitgerechnet" wird, bedeutet nicht, dass sich die Frist entsprechend verlängert.
Die Frist endet mit dem Ablauf des Tages, der nach seiner Zahl derjenigen der Zustellung entspricht. Hat der folgende Monat keinen Tag mit dieser Zahl, endet die Frist mit Ablauf des letzten Tags dieses Monats. Bei Zustellung z. B. am 31.5. endet die Frist am 30.6, 24 Uhr.
Für den Fristbeginn ist es unerheblich, ob die Zustellung auf einen Sonntag, allgemeinen Feiertag oder Samstag fällt. Lediglich für das Fristende wirkt es sich aus, wenn die reguläre Beendigung auf einen Sonntag, allgemeinen Feiertag oder Samstag fällt. Die Frist verlängert sich dann bis zum Ablauf des nächsten Werktags.
Die Drei-Tages-Fiktion nach § 122 Abs. 2 AO (Bekanntgabe am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post mit Verlängerung auf den darauf folgenden Werktag) gilt nicht für den Beginn der Revisionsfrist, sondern nur für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten.
Ist die Fristeinhaltung zweifelhaft bzw. umstritten, kann der BFH durch Zwischenurteil (bzw. Zwischengerichtsbescheid) vorab über die Zulässigkeit entscheiden. Durch diese Beseitigung der Unsicherheit kann unnötiger Arbeitsaufwand für die Beteiligten vermieden werden.
Die sog. Emmot’sche Fristenhemmung (Hemmung einer Rechtsbehelfsfrist bei nicht rechtzeitiger Umsetzung des Gemeinschaftsrechts) berührt den Lauf der Revisionsfrist auch dann nicht, wenn ein Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbote geltend gemacht wird.