Rz. 3a

Die Revision ist innerhalb der Revisionsfrist nach der Neufassung des Abs. 1 ab 2001 zwingend beim BFH, nicht beim FG einzulegen. Die Einlegung der Revision beim FG (häufiger Fehler) ist nicht geeignet, die Revisionsfrist zu wahren.[1] Leitet das FG die Revision zuständigkeitshalber an den BFH weiter und geht sie dort nach Ablauf der Revisionsfrist ein, ist die Frist versäumt.[2] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann in diesen Fällen grundsätzlich nicht gewährt werden (s. Rz. 20).

Bei Verzögerungen in der Weiterleitung ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die fristgerechte Weiterleitung an den BFH im ordentlichen Geschäftsgang erwartet werden konnte. Einen erkennbar fristgebundenen Schriftsatz hat das FG unverzüglich weiterzuleiten.[3]

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