1 Vollstreckung wegen Geldforderungen

 

Rz. 1

Der zweite Abschnitt des sechsten Teils der AO[1] befasst sich mit der Vollstreckung wegen Geldforderungen.[2] Da der weit überwiegende Teil der zu vollstreckenden Ansprüche im Steuerverfahrensrecht Geldforderungen (im Wesentlichen Steuern)[3] und steuerliche Nebenleistungen[4] betrifft, sind diese Bestimmungen von zentraler Bedeutung für das Vollstreckungsrecht nach der AO. Der allgemeinen Struktur der AO folgend, sind dabei die allgemeinen Bestimmungen vorweg normiert. Die §§ 259267 AO (1. Unterabschnitt) betreffen deshalb die allgemeinen Vorschriften für Vollstreckungen wegen Geldforderungen, die §§ 268280 AO (2. Unterabschnitt) die Aufteilung einer Gesamtschuld. In den folgenden Bestimmungen wird dann auf die Vollstreckung in die einzelnen Gegenstände eingegangen.[5] Der Vollstreckung wegen Geldforderungen steht diejenige zur Erfüllung anderer Leistungen als Geldforderungen gegenüber (s. zu dieser Erl. zu §§ 328336 AO). In den Fällen der §§ 259327 AO schuldet der Vollstreckungsschuldner[6] dem Vollstreckungsgläubiger[7] eine Geldleistung (Steuern, Rückforderungsbeträge, Haftungsschulden, steuerliche Nebenleistungen), in den Fällen der §§ 328336 AO demgegenüber Handlungen (z. B. Mitwirkungen etwa nach §§ 90, 200 AO), Duldungen oder Unterlassungen.

[2] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, vor §§ 259–267 AO Rz. 1.
[5] §§ 281327 AO, 3. bis 6.Unterabschnitt.

2 Einteilung nach dem Vollstreckungsgegenstand

 

Rz. 2

Ist eine Vollstreckung wegen einer Geldforderung gegeben, sind die Bestimmungen zu beachten, die für den Gegenstand gelten, in den vollstreckt werden soll. Das Vollstreckungsverfahren wegen Geldforderungen ist nämlich jeweils nach dem Gegenstand, in den vollstreckt werden soll, unterschiedlich durchzuführen. Das Gesetz unterscheidet hierbei die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen[1] und in das unbewegliche Vermögen.[2] Dabei wird die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen noch ­genauer nach verschiedenen Arten dieses Vermögens differenziert in bewegliche Sachen[3], Forderungen[4] und andere Vermögensrechte.[5]

[1] §§ 281321 AO, 3. Unterabschnitt.
[2] §§ 322, 323, 4. Unterabschnitt.

3 Sonderregelungen zur Vollstreckung wegen Geldforderungen

 

Rz. 3

Unter die Vollstreckung wegen Geldforderungen fallen als besondere Fallgruppen auch der (dingliche und persönliche) Arrest[1] und die Verwertung von Sicherheiten.[2] Zum Arrest vgl. im Einzelnen Vor §§ 324–326 AO sowie Erl. zu §§ 324326 AO.

[1] §§ 324326 AO, 5.Unterabschnitt.
[2] § 327 AO, 6.Unterabschnitt.

4 Überblick zu den Einteilungen

 

Rz. 4

Die nachfolgende Darstellung verdeutlicht in tabellarischer Form den Aufbau der §§ 259327 AO, ergänzt um Zwangsmaßnahmen, die nach der AO für die Durchsetzung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen bestehen:

 
Vollstreckung
wegen Geldforderungen wegen ­Handlungen, ­Duldungen oder ­Unterlassungen
in das in das  
bewegliche
Vermögen
unbewegliche
Vermögen

durch

     

durch

in
bewegliche
Sachen
(§§ 285308 AO)
in
Forderungen
(§§ 309320 AO)
in
andere Vermögens­rechte
(§ 321 AO)

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