Rz. 1

Der zweite Abschnitt des sechsten Teils der AO[1] befasst sich mit der Vollstreckung wegen Geldforderungen.[2] Da der weit überwiegende Teil der zu vollstreckenden Ansprüche im Steuerverfahrensrecht Geldforderungen (im Wesentlichen Steuern)[3] und steuerliche Nebenleistungen[4] betrifft, sind diese Bestimmungen von zentraler Bedeutung für das Vollstreckungsrecht nach der AO. Der allgemeinen Struktur der AO folgend, sind dabei die allgemeinen Bestimmungen vorweg normiert. Die §§ 259267 AO (1. Unterabschnitt) betreffen deshalb die allgemeinen Vorschriften für Vollstreckungen wegen Geldforderungen, die §§ 268280 AO (2. Unterabschnitt) die Aufteilung einer Gesamtschuld. In den folgenden Bestimmungen wird dann auf die Vollstreckung in die einzelnen Gegenstände eingegangen.[5] Der Vollstreckung wegen Geldforderungen steht diejenige zur Erfüllung anderer Leistungen als Geldforderungen gegenüber (s. zu dieser Erl. zu §§ 328336 AO). In den Fällen der §§ 259327 AO schuldet der Vollstreckungsschuldner[6] dem Vollstreckungsgläubiger[7] eine Geldleistung (Steuern, Rückforderungsbeträge, Haftungsschulden, steuerliche Nebenleistungen), in den Fällen der §§ 328336 AO demgegenüber Handlungen (z. B. Mitwirkungen etwa nach §§ 90, 200 AO), Duldungen oder Unterlassungen.

[2] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, vor §§ 259–267 AO Rz. 1.
[5] §§ 281327 AO, 3. bis 6.Unterabschnitt.

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