Rz. 9

Steuererklärungen enthalten die Angaben über die Besteuerungsgrundlagen im jeweiligen Einzelfall (Rz. 4). In erster Linie sind dies Angaben über die steuererheblichen Tatsachen, also tatsächliche Ereignisse oder Zustände.[1] Steuererklärungen sind unter diesem Gesichtspunkt zunächst Wissenserklärungen.[2] Die Angabe der Tatsachen wird z. T. auch in der Form geläufiger oder erläuterter Rechtsbegriffe verlangt. Der Erklärungspflichtige muss hier also schon eine rechtliche Würdigung und Einordnung der eigentlichen Tatsachen vornehmen.[3]

 

Rz. 10

Zugleich enthalten Steuererklärungen i. d. R. auch Anträge hinsichtlich der Durchführung der Besteuerung, z. B. Antrag auf Einzelveranlagung von Ehegatten[4] oder auf Gewährung eines begünstigten Steuersatzes.[5] Es können auch Erklärungen zur Ausübung eines Wahlrechts enthalten sein, das für die Besteuerung erheblich ist. Steuererklärungen sind demgemäß auch auf den Eintritt eines rechtlichen Erfolgs gerichtet und i. d. S. Willenserklärungen, die eine Gestaltung der steuerrechtlichen Situation bewirken.[6]

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