Rz. 11

Die Versicherung der Richtigkeit einer Auskunft bezieht sich allein auf den Tatsachenvortrag. Nur dieser ist eines Beweises zugänglich.[1] Tatsachen[2] sind konkrete, nach Raum und Zeit bestimmte, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse und Zustände der Außenwelt (äußere Tatsachen) und des Seelenlebens (innere Tatsachen). Sie können für die Sachverhaltsfeststellung unmittelbar oder lediglich mittelbar (Indizien, Hilfstatsachen) von Bedeutung sein. Die Wahrheit von Beurteilungen und Rechtsansichten kann hingegen nicht Gegenstand einer eidesstattlichen Versicherung sein. Erstreckt sich diese auf einfache Rechtsbegriffe (z. B. Kauf, Miete, Darlehen), so versichert der Beteiligte nur die Richtigkeit der Tatsachen, die den fraglichen Rechtsbegriff qualifizieren.[3]

[1] Koenig/Wünsch, AO, 4. Aufl. 2021, § 95 Rz. 8; Wagner, in Kühn/v. Wedelstädt, AO/FGO, 22. Aufl. 2018, § 95 AO Rz. 4.
[3] Schuster, in HHSp, AO/FGO, § 95 AO Rz. 12; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 95 AO Rz. 5.

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