Rz. 80

Nach § 90 Abs. 3 Satz 1 und 2 AO haben Stpfl., die Geschäftsbeziehungen nach § 1 Abs. 4 AStG unterhalten, anhand des vorgegebenen Dokumentationsstandards zu belegen, dass diese Geschäftsbeziehungen so bemessen sind, wie sie zwischen voneinander unabhängigen Unternehmen unter gleichen oder ähnlichen Umständen vereinbart worden wären.[1] Grundsätzlich dient diese Dokumentation dazu, eine Nachprüfung durch die Finanzbehörden in Bezug auf das ernsthafte Bemühen zu ermöglichen, ob nach Maßgabe im Konzern verteilter Funktionen, Risiken und eingesetzter Vermögenswerte die Mitwirkungsbeiträge nachvollziehbar berechnet und der wirtschaftliche Ausgleich in Form angemessener finanzieller Beiträge hergestellt wurden. Damit bleibt es bei der Gewährung autonomer Festlegungen im Konzern, denen indes die steuerliche Anerkennung versagt wird, wenn der zugestandene Gestaltungskorridor verlassen wird. Diese Sachverhaltsdokumentation[2] umfasst nur tatsächlich verwirklichte Transaktionen. Für geplante Sachverhalte besteht noch keine Dokumentationspflicht.[3] Nach § 90 Abs. 3 S. 1 AO sind Aufzeichnungen über die Art, den Umfang und die Abwicklung sowie über die wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen der Geschäftsbeziehungen zu erstellen. Obgleich in der Neufassung des § 90 Abs. 3 S. 1 AO der Hinweis darauf, dass die zu dokumentierende Geschäftsbeziehung mit einem ausländischen Vertragspartner begründet sein muss, entfallen ist, kann gleichwohl nicht der Schluss auf die Hereinnahme einer Dokumentionspflicht zugleich auch für inländische Geschäftsbeziehungen geschlossen werden. Die Regelungsabsicht des Gesetzgebers[4] ist eindeutig so zu verstehen, dass nur grenzüberschreitende Geschäftsvorgänge Gegenstand der Dokumentionsverpflichtung sein sollen, da bei rein nationalen Vorfällen die Finanzbehörden in ihren Möglichkeiten, zu Erkenntnissen zu erlangen, nicht beschränkt sind. Daher ist der Wortlaut der Norm auf den Anwendungsbereich der Vorfassung des § 90 Abs. 3 S. 1 AO zu beschränken.[5]

§ 90 Abs. 3 S. 2 AO legt nunmehr fest, dass neben dem den Geschäftsbeziehungen zugrundeliegenden Sachverhalten (sog. Sachverhaltsdokumentation) auch eine Angemessenheitsdokumentation (hierzu unter Rz. 82) vorzuhalten ist. Obgleich nach § 90 Abs. 3 S. 5 bis 7 AO eine Vorlage nur im Zuge einer Außenprüfung vorgesehen ist und daher eine laufende Dokumentation nicht vorgesehen ist, bestimmt § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a und b GAufzV nunmehr, dass der Zeitpunkt der Verrechnungspreisbildung im Rahmen der Angemessenheitsdokumentation aufzunehmen ist. Hieraus ist zu schließen, dass die Dokumentation zwar nur anlaßbezogenen vorzulegen, aber die wesentlichen Bewertungen und Entscheidungen, die in die Dokumentation einfließen, kontinuierlich und nachvollziehbar festzuhalten sind (sog. price-setting-Ansatz).[6] § 90 Abs. 3 S. 2 AO verzichtet auf nähere Angaben zu den zu dokumentierenden Sachverhaltselementen und begnügt sich mit einer allgemeinen Beschreibung zu dokumentierender Angaben.

 

Rz. 81

Weitere Konkretisierungen enthalten § 4 Nr. 1 bis 3 GAufzV, die dem bisherigen weiten Verständnis des Darstellungsumfangs entsprechen[7], und Rz. 3.4.11 der Verwaltungsgrundsätze-Verfahren.[8] Danach sind u. a. folgende Aufzeichnungen erforderlich:

  • Darstellung der Beteiligungsverhältnisse inkl. der Änderungen dieser Beteiligungsverhältnisse[9], wobei diese Angaben auch Gegenstand der Stammdokumentation[10] sind und daher nur bei Unternehmen aufzunehmen, die unter die Umsatzschwelle des § 90 Abs. 3 S. 3 AO fallen.
  • Darstellung der organisatorischen und operativen Konzernstruktur einschließlich Betriebsstätten und Beteiligungen an Personengesellschaften sowie der Änderung der Struktur.[11]
  • mit der Änderung der GAufzV neu hinzugekommen ist eine Beschreibung der Managementstruktur sowie der Organisationsstruktur des inländischen Unternehmens der Stpfl.[12]
  • Beschreibung der Wertschöpfungskette und die Darstellung der Wertschöpfungsbeiträge des Stpfl.[13], wobei § 1 Abs. 3 S. 4 GAufzV fordert, dass die Darstellung ermöglichen muss, welchen Risiken in quantitativer Hinsicht übernommen, bzw. welche Vermögenswerte eingesetzt wurden. Diese Angaben sind ebenfalls Teil der Stammdokumentation.[14]
  • Übersicht über Art und Umfang der Geschäftsbeziehungen mit nahe stehenden Personen nebst zugrunde liegender Verträge[15], wobei die Aufzeichnungen grundsätzlich geschäftsvorfallbezogen zu erstellen sind.[16]
  • Liste der wesentlichen immateriellen Wirtschaftsgüter.[17]
  • Funktions- und Risikoanalysen[18], sowie u. a. Beschreibung der Wertschöpfungskette und Darstellung des Wertschöpfungsbeitrags des Stpfl. im Verhältnis zu den nahestehenden Personen.[19]
  • Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung.[20]
 

Rz. 81a

Die Anforderungen gehen zum Teil deutlich über die Empfehlungen der OECD hinaus und enthalten teils identische Anforderungen für die länderspezifische Dokumentation und die Stammdokumentation. In ihrem Kern ist § 4 GAufzV unverändert geblieben. Wesentliche Erleichterung für d...

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