Rz. 7

Der Beginn eines steuerlichen Verwaltungsverfahrens oder zutreffender der Anlass für die Einleitung eines steuerlichen Verwaltungsverfahrens richtet sich entweder nach der Offizialmaxime (Amtsgrundsatz, Grundsatz der Amtswegigkeit) oder der Dispositionsmaxime (Verfügungsgrundsatz). Die Offizialmaxime gilt, wenn ausschließlich die Finanzbehörden bestimmen, ob und wann ein Verfahren eingeleitet wird. Einer Mitwirkung des Beteiligten bedarf es nicht.[1] Stellt er einen Antrag, obwohl das Gesetz einen solchen überhaupt nicht vorsieht, so ist der Antrag in eine Anregung für ein finanzbehördliches Handeln umzudeuten.[2] Die Dispositionsmaxime kommt zum Zuge, wenn die Finanzbehörde nur auf einen Antrag des Beteiligten hin ein Verwaltungsverfahren einleiten darf.[3]

[1] Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 86 AO Rz. 14; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 22 VwVfG Rz. 2 zum allgemeinen Verwaltungsverfahren.
[2] Z. B. der Antrag auf Beiziehung bestimmter Beweismittel nach §§ 92, 97 bis 100 AO oder der Antrag auf Änderung nach § 173 AO; Koenig/Wünsch, AO, 3. Aufl. 2014, § 86 Rz. 11.
[3] Z. B. Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft, Einspruchsverfahren mit der terminologischen Besonderheit, dass nicht auf einen Antrag, sondern auf einen Einspruch abzustellen ist; Klein/Rätke, AO, 14. Aufl. 2018, § 86 Rz. 1.

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