Rz. 6

Beginnt die Finanzbehörde oder die Staatsanwaltschaft mit der Einleitung[1] ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren, so fallen ihnen die Aufwendungen der Ermittlungen zur Last, wenn sie das Verfahren – ohne gerichtliche Beteiligung – einstellen.[2] Der Grund für die Verfahrenseinstellung ist insoweit unerheblich.

Mit Beginn der Ermittlungen kann sich der nunmehr zum Beschuldigten gewordene Bürger[3] eines Verteidigers[4] bedienen oder eigene ihm geboten erscheinende Verteidigungsmaßnahmen ergreifen. Die hierfür getätigten Aufwendungen hat er grundsätzlich selbst zu tragen, wenn die Finanzbehörde oder die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt.[5]

 

Rz. 6a

Nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz kann der Beschuldigte nur bei bestimmten abschließend[6] aufgezählten Maßnahmen (z. B. Untersuchungshaft, Durchsuchung, Beschlagnahme, Sicherstellung) Entschädigung verlangen. Im Übrigen hat er nur die Möglichkeit, die Erstattung seiner Aufwendungen im Weg des Schadensersatzes wegen Amtspflichtverletzung[7] zu erlangen. Dies setzt aber eine rechtswidrige, vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Amtspflichten durch den Amtsträger voraus, was vom Beschuldigten zu beweisen ist.[8]

Eine Entschädigung nach dem StrEG kann nicht geltend gemacht werden, wenn eine Erstattung von Kosten und Auslagen i. S. d. §§ 464ff. StPO in Betracht kommt.[9]

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