Rz. 6

Kontounterlagen sind Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können.[1] Gemäß § 95 Abs. 1 StPO ist der Gewahrsamsinhaber verpflichtet, die Unterlagen herauszugeben. Erfolgt die Herausgabe nicht freiwillig, so sind die Unterlagen zu beschlagnahmen.[2] Banken oder Kreditinstitute haben einen Entschädigungsanspruch nach § 23 JVEG, wenn sie aufgrund eines Ersuchens der Strafverfolgungsorgane zur Abwendung der Beschlagnahme Kontounterlagen heraussuchen und kopieren. Eine Belastung des Kunden mit den entstehenden Kosten ist grundsätzlich nicht zulässig und kann auch nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen zu Lasten des Bankkunden gehen.[3]

[3] Talaska, in Streck/Spatscheck/Talaska, Die Steuerfahndung, 5. Aufl. 2017, C. Ermittlungen bei Dritten Rz. 796.

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