Rz. 4

Verwaltung der Steuer i. S. d. Sprachgebrauchs der AO ist jede Tätigkeit, die der Durchsetzung des steuerrechtlichen Anspruchs oder steuerrechtlicher Pflichten bzw. der Erfüllung des steuerrechtlichen Anspruchs dient.[1] Bloße Mitwirkungshandlungen einer Finanzbehörde etwa im Rahmen der Amtshilfe oder im Rahmen von § 18 FVG oder § 19 FVG am Verfahren einer anderen für die Verwaltung der Steuer sachlich und örtlich zuständigen Finanzbehörde vermögen für die mitwirkende Behörde die Ermittlungskompetenz nicht zu begründen.[2]

[2] Bülte, in HHSp, AO/FGO, § 387 AO Rz. 12.

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