Rz. 17

Aufgrund der Nacherklärung von Angaben beginnt die Finanzbehörde i. S. v. § 6 AO das Besteuerungsverfahren bzw. setzt ein noch nicht abgeschlossenes Verfahren fort, das auf die unter Berücksichtigung der Nacherklärung nunmehr zutreffendere Steuerfestsetzung gerichtet ist (Rz. 37ff. zu den steuerlichen Folgen der Selbstanzeige). Die Steuerhinterziehung eröffnet der Finanzbehörde die Möglichkeit zur Korrektur von Steuerbescheiden nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 (ggf. i. V. m. Abs. 2) AO. Sollte sich nachträglich herausstellen, dass die im auf die Selbstanzeige hin geänderten bzw. erstmaligen Steuerbescheid erfassten Besteuerungsgrundlagen tatsächlich höher waren, ist eine weitere Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nur möglich, wenn die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen weder aus der Nacherklärung noch aus den dem FA im Zeitpunkt der ersten Änderung vorliegenden Unterlagen erkennbar waren.

Zieht die Finanzbehörde aus der Selbstanzeige keine Konsequenzen für das Besteuerungsverfahren, so berührt dies gem. § 393 Abs. 1 AO die strafbefreiende Wirkung nicht (Rz. 88).

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