Rz. 10
Aufgrund der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung von Angaben beginnt die Finanzbehörde i. S. v. § 6 AO das Besteuerungsverfahren bzw. setzt ein noch nicht abgeschlossenes Verfahren fort, das auf die unter Berücksichtigung der Richtigstellung nunmehr zutreffendere Steuerfestsetzung gerichtet ist[1]. Die Steuerhinterziehung eröffnet der Finanzbehörde die Möglichkeit zur Korrektur von Steuerbescheiden nach § 173 Abs. 2 AO. Zieht die Finanzbehörde aus der "Selbstanzeige" keine Konsequenzen für das Besteuerungsverfahren, so berührt dies die strafbefreiende Wirkung nicht[2].
Rz. 10a
Die Erstattung einer "Selbstanzeige" schließt für den angezeigten Sachverhalt eine "Strafbefreiende Erklärung" nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz (Rz. 1c) aus[3].
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