Rz. 10

Aufgrund der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung von Angaben beginnt die Finanzbehörde i. S. v. § 6 AO das Besteuerungsverfahren bzw. setzt ein noch nicht abgeschlossenes Verfahren fort, das auf die unter Berücksichtigung der Richtigstellung nunmehr zutreffendere Steuerfestsetzung gerichtet ist[1]. Die Steuerhinterziehung eröffnet der Finanzbehörde die Möglichkeit zur Korrektur von Steuerbescheiden nach § 173 Abs. 2 AO. Zieht die Finanzbehörde aus der "Selbstanzeige" keine Konsequenzen für das Besteuerungsverfahren, so berührt dies die strafbefreiende Wirkung nicht[2].

 

Rz. 10a

Die Erstattung einer "Selbstanzeige" schließt für den angezeigten Sachverhalt eine "Strafbefreiende Erklärung" nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz (Rz. 1c) aus[3].

[1] Rz. 23, 24, 24a zu den steuerlichen Folgen der "Selbstanzeige".
[2] Rz. 44; FG Bremen v. 7.9.2006, 1 K 69/06 (6), EFG 2006, 1883.
[3] Anh. zu § 371 AO Rz. 2; Niedersächsisches FG v. 19.9.2005, 3 V 281/05, EFG 2006, 936; FG Baden-Württemberg v. 11.12.2006, 6 K 214/05, EFG 2007, 330; s. für die "Strafbefreiende Erklärung" nach dem "Steueramnestie-Gesetz" – s. Rz. 1c – BFH v. 17.2.1994, VIII R 30/92, BStBl II 1994, 938.

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