Rz. 196
Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen.
Rz. 196a
Die Darstellung der Strafzumessungserwägungen in den Urteilsgründen muss nicht sämtliche möglichen Gesichtspunkte abhandeln, sondern es ist ausreichend, die die Entscheidung bestimmenden Zumessungsgründe anzuführen[1].
Rz. 196b
Die Nachprüfung der Strafzumessung im Revisionsverfahren ist eingeschränkt. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn
- die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, insbesondere ein falscher Strafrahmen (s. Rz. 176) angewandt worden ist[2],
- das Tatgericht rechtlich anerkannte Strafzwecke nicht beachtet[3],
- sich die verhängte Strafe von ihrer Bestimmung als gerechter Schuldausgleich (s. Rz. 196) so weit nach oben oder unten (s. Rz. 201) inhaltlich löst, dass ein grobes Missverhältnis von Schuld und Strafe offenkundig wird[4].
Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen[5]. In Zweifelsfällen muss das Revisionsgericht die Bewertung des Tatrichters hinnehmen, auch wenn eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre oder vielleicht sogar nahegelegen hätte[6].
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