Rz. 161

Auch ein Amtsträger i. S. d. § 369 Abs. 2 AO i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB und § 7 AO kann Täter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung sein (s. Rz. 21). Die Strafschärfung findet Anwendung, wenn der Amtsträger bei der Tathandlung in irgendeiner Beteiligungsform mitgewirkt hat und diese Mitwirkung als Missbrauch seiner Befugnisse oder Rechtsstellung im Amt zu werten ist. Hierbei ist zu beachten, dass der Amtsträger im Besteuerungsverfahren an Recht und Gesetz gebunden ist[1], sodass jede wissentliche Abweichung missbräuchlich ist. Nicht erforderlich ist, dass der Amtsträger aus der Tat für sich einen steuerlichen Vorteil erlangt (vgl. Rz. 18, 105).

 

Rz. 162

Das Ausmaß der Steuerverkürzung ist nicht Merkmal dieses Regelbeispiels. Dies schließt aber nicht aus, dass der erweiterte Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO dann für den Amtsträger keine Anwendung findet (s. Rz. 156), wenn der als Anknüpfungspunkt für die Strafmessung dienende Verkürzungsbetrag (s. Rz. 221) gering ist[2].

 

Rz. 163

Eine Steuerhinterziehung eines Amtsträgers erfüllt regelmäßig auch den Straftatbestand der Untreue nach § 266 StGB (s. Rz. 261, 185). Der erhöhte Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO umfasst regelmäßig dessen typischen Unrechtsgehalt, sodass dieser deshalb nicht nochmals strafverschärfend berücksichtigt werden darf[3].

Tateinheit kann mit Vorteilsannahme[4] oder Bestechlichkeit[5] gegeben sein, wenn der Amtsträger als Gegenleistung für seinen Tatbeitrag einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt[6].

[2] Für eine Verkürzung unter 1.700 DM AG Saarbrücken v. 20.10.1986, 35–269/85, wistra 1988, 202.
[3] BGH v. 21.10.1997, 5 StR 328/97, wistra 1998, 64.
[6] BGH v. 9.4.1986, 3 StR 238/85, wistra 1986, 218.

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