Rz. 12

Täter der Steuerhinterziehung ist jede Person, die den Tatbestand des § 370 AO verwirklicht und die Tat als eigene Handlung will, also einen entsprechenden Täterwillen hat und den Tatverlauf gestalten kann und will, also die Tatherrschaft ausübt (s. § 369 AO Rz. 49).

 

Rz. 12a

Für die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme (s. Rz. 26) an der Steuerhinterziehung kommt es auf die innere Einstellung des Tatbeteiligten zur Tat an. Täter ist danach, wer mit dem Willen zur Tatherrschaft einen objektiven Beitrag zur Tatbestandsverwirklichung leistet und den Straftatbestand der Steuerhinterziehung als eigenen verwirklichen will[1]. Der Wille zur Tatherrschaft muss aus einer wertenden Gesamtschau erkennbar werden, deren Ergebnis u. a. vom Grad des eigenen Interesses am Taterfolg (s. Rz. 209) und dem Umfang der Beteiligung am tatsächlichen Geschehen abhängt[2]. Die Durchführung und der Ausgang des Tatgeschehens müssen maßgeblich auch vom Willen dieses Tatbeteiligten abhängig erscheinen[3]. Das Maß des Interesses des Tatbeteiligten an der Steuerhinterziehung ist zwar ein wichtiger Gesichtspunkt bei der Abgrenzung von Mittäterschaft, mittelbarer Täterschaft oder Teilnahme, reicht aber allein nicht aus, die Tatbeteiligung zu begründen. Es müssen noch konkrete Umstände hinzukommen, aus denen sich eine Tatherrschaft oder ein aktiver Tatbeitrag ergibt[4].

Der Tatteilnehmer handelt mit Teilnahmewillen (s. § 369 AO Rz. 54), der auch durch den Umfang der Mitwirkung erkennbar wird.

[1] BGH v. 8.1.1992, 3 StR 391/91, wistra 1992, 181; BGH v. 24.10.2002, 5 StR 600/01, BGHSt 48, 52; Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, Vor §25, Rz.3.
[2] s. Rz. 30; vgl. BGH v. 26.11.1986, 3 StR 107/86, wistra 1987, 106.
[3] BGH v. 5.5.1981, 1 StR 80/81, HFR 1982, 83.
[4] BFH v. 6.10.1989, 3 StR 80/89, HFR 1990, 582.

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