Rz. 277

Die Verbringung von Waren, d. h. deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr[1], die gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, erfüllt regelmäßig den Straftatbestand des Bannbruchs, der gem. § 372 Abs. 2 AO nach § 370 Abs. 1 und 2 AO, also wie eine Steuerhinterziehung, zu bestrafen ist (§ 372 AO Rz. 25). § 370 Abs. 5 AO stellt klar, dass es für die Ahndung nach § 370 AO unerheblich ist, ob die Tathandlung gegen ein sonstiges gesetzliches Verbot verstößt (Rz. 2; Art. 212 S. 2 ZK). Die Gesetzwidrigkeit des Verhaltens hindert nach § 40 AO nicht die Entstehung der Steuerpflicht und demgemäß nicht die Ahndung der Steuerhinterziehung bezüglich der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und der EUSt (Rz. 1).

 

Rz. 278

Rechtlich ist also Tateinheit (Rz. 191) zwischen Steuerhinterziehung und Bannbruch möglich[2].

[1] § 372 AO Rz. 4–6 Bestimmung der Begriffe.
[2] § 372 AO Rz. 27.

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