Rz. 4

Gegenstand des Bannbruchs sind ausschließlich körperliche, bewegliche Sachen.[1]

[1] BGH, v. 7.9.1956, 1 BJs 182/55 – StB 28/56, BGHSt 9, 351, 355; Ebner, in MüKoStGB, 4. Aufl. 2023, § 372 AO Rz. 20.

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