Rz. 116

Wenn ein Tatbeteiligter durch sein Gesamtverhalten, das aus einer oder mehreren einzelnen Handlungen (s. Rz. 12) besteht, mehrere Straftatbestände oder denselben Straftatbestand mehrmals rechtswidrig und schuldhaft erfüllt hat, stellt sich die Frage, welcher Straftatbestand bzw. welche Straftatbestände der Verurteilung zugrunde gelegt und wie der Strafrahmen (s. Rz. 161ff.) ermittelt wird.

Zunächst ist es denkbar, dass ein Tatbestand den anderen verdrängt, so dass tatsächlich nur noch einer anwendbar und auch nur wegen dieser Straftat zu bestrafen ist.[1] Bleiben hingegen beide Tatbestände nebeneinander bestehen, so ist ihr Zusammentreffen erst bei der Rechtsfolgenbemessung zu berücksichtigen (sog. echte Konkurrenzen).

 

Rz. 117

Werden unterschiedliche Steueransprüche verkürzt – hinsichtlich unterschiedlicher Steuerarten eines Stpfl., hinsichtlich verschiedener Veranlagungszeiträume eines Stpfl. oder hinsichtlich gleichartiger Steueransprüche mehrerer Stpfl. – ist stets mehrfach der Tatbestand der Steuerhinterziehung verwirklicht. Es ist jedoch strittig, wie das Verhältnis der verschiedenen Taten zu behandeln ist.

Begrifflich wird bei der in den §§ 5254 StGB geregelten echten Konkurrenz unterschieden zwischen der sog. Idealkonkurrenz[2] und der sog. Realkonkurrenz.[3] Folglich ist in den §§ 52, 53 StGB als Anknüpfungspunkt für die Strafzumessung zunächst die Frage zu stellen, ob "dieselbe Handlung" i. S. d. § 52 Abs. 1 StGB mehrere Gesetzesverstöße beinhaltet oder "mehrere Straftaten"[4] vorliegen. Hierbei ist bei mehreren Handlungen Tatmehrheit anzunehmen, sofern diese nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausnahmsweise als Tateinheit anzusehen sind.

[1] Sog. Gesetzeskonkurrenz oder unechte Konkurrenz, vgl. Rz. 118ff.
[2] § 52 StGB; sog. Tat- oder Handlungseinheit, vgl. Rz. 119ff.
[3] §§ 53f. StGB; sog. Tat- oder Handlungsmehrheit, vgl. Rz. 134ff.

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