Rz. 10

Wird die Information in der Einspruchsentscheidung nachgeholt, so ist der Fehler gem. § 126 Abs. 1 Nr. 3 AO geheilt.[1] Die Nachholung kann auch noch bis zur Klageerhebung außerhalb der Einspruchsentscheidung erfolgen.[2]

[1] Birkenfeld, in HHSp, AO/FGO, § 364 AO Rz. 52.

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