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Die Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 364 AO ist im Hinblick auf das Grundrecht auf rechtliches Gehör zwar ein sehr schwerwiegender Verfahrensfehler[1], dieser hat aber auf die rechtliche Wirksamkeit einer erlassenen Einspruchsentscheidung keinen Einfluss. Insbesondere wird sie deshalb nicht nichtig.[2]

Die unterlassene Mitteilung der Besteuerungsunterlagen in einem Steuerbescheid hat zur Folge, dass allein aus diesem Grund eine Aussetzung der Vollziehung gerechtfertigt ist.[3] Die unterlassene und nicht nachgeholte Mitteilung der Besteuerungsunterlagen kann nach § 100 Abs. 3 FGO die isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung und damit eine erneute Entscheidung der Finanzbehörde zur Folge haben.[4]

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