Rz. 107

Über den AdV-Antrag entscheidet während des Einspruchsverfahrens grundsätzlich die Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat.[1]

[1] § 361 Abs. 2 S. 1 AO; AEAO zu § 361 Nr. 3.3; Dißars, in Zugmaier/Nöcker/Dißars, AO, § 361 AO Rz. 17; Hardtke, in Kühn/v. Wedelstädt, AO/FGO, 22. Aufl. 2018, § 361 AO Rz. 26; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 361 AO Rz. 7 wird jedoch nachträglich eine andere Finanzbehörde in der Hauptsache zuständig, ist sie auch für die AdV zuständig; Koenig/Cöster, AO, 4. Aufl. 2021, § 361 Rz. 41.

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