Rz. 1

§ 348 AO stellt eine Ausnahme zu der Regelung des § 347 AO dar. Während § 347 Abs. 1 AO die Fälle aufzählt, in denen ein Einspruch statthaft ist, bestimmt § 348 AO – nicht abschließend[1] – Ausnahmen von der Statthaftigkeit des Einspruchs.

 

Rz. 2

Durch § 348 AO soll zum einen verhindert werden, dass das Einspruchsverfahren endlos fortgesetzt werden kann, weil immer wieder ein erneuter Einspruch eingelegt wird[2], zum anderen, dass Nebenverfahren eröffnet werden, die die Sachentscheidung nicht fördern.

[1] S. Rz. 19; Tappe, in HHSp, AO/FGO, § 348 AO Rz. 90.

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